Full text: Zweiter Band (2. Band)

220 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
an der auch Dr. Natorp, der Geschäftsführer des Vereins für 
die bergbaulichen Interessen im Oberberghauptmannsbezirk Dort— 
mund theilgenommen habe, einstimmig mit der vom Centralverband 
geplanten Umgestaltung der Gesetzentwürfe einverstanden erklärt habe.“) 
Bueck berichtete ferner, daß in der oben erwähnten Ausschuß— 
sitzung der Centralverband, mit Bezug auf die Aufbringung 
der Beiträge, ein Beschluß gefaßt worden sei, gegen den von 
Direktor Servaes und von ihm auch bereits in der Sitzung ernste 
Bedenken erhoben worden seien. Nach der Vorlage der Regierung 
sollten die Beiträge aufgebracht werden zu 25 pCt. vom Reiche, 
zu 15 pCt. von der Betriebsgenossenschaft oder dem Betriebsverbande, 
dem der vom Unfall betroffene Betrieb angehöre, und mit 60 pCt. 
von der Gesammtheit aller Unternehmer der Gefahrenklasse, in 
welche der betreffende Betrieb eingereiht sei. Von den rheinischen 
Vereinen sei verlangt worden, daß 25 pCt. vom Reiche, 20 pCt. 
von den Arbeitern, 15 pCt. von den Bezirksgenossenschaften und 
40 pCt. von den Gefahrenklassen im Reiche getragen werden sollten. 
Gegen die Gefahrenklassen seien vielfach Bedenken erhoben worden, 
weil sie nicht als Genossenschaften zu betrachten seien. Mit Rück— 
sicht auf diese Bedenken sei in der Sitzung des Ausschusses vom 
Centralverband der Antrag gestellt worden, diese Vertheilungsart 
fallen zu lassen und zu beschließen, daß die in einer Bezirks— 
genossenschaft entstehenden Unkosten, nach Abzug der von dem 
Reiche zu leistenden Beiträge, von den in der Bezirksgenossenschaft 
vereinigten Betrieben nach Maßgabe der durch die Gefahrenklasse 
festgestellten Gefahr aufgebracht werden. Wenn die Belastung der 
Betriebsgenossenschaft eine gewisse Grenze überschreite, so sollten 
für den Mehrbetrag die übrigen Bezirksgenossenschaften des Reiches 
herangezogen werden. Direktor Servaes und er, der Referent, 
seien gegen diesen Beschluß aufgetreten, weil er zunächst gegen den 
Fundamentalgrundsatz im Versicherungswesen, der die räumliche 
Ausdehnung der Versicherung erfordere, verstoße. Dann aber, weil 
in einem Bezirk mit überwiegend gefährlichen Industrien die minder 
gefährlichen übermäßig belastet werden würden. Dem Beschlusse 
des Ausschusses gemäß hätte die Unterkommission den Gesetz— 
entwurf in diesem Sinne ausarbeiten müssen. Er schlage vor, das 
*) Mittheilungen des Vereins zur Wahrung der gemeinsamen wirth— 
schaftlichen Interessen in Rheinland und Westfalen, Heft Nr. 9 und 10 für 
1882, S. 403.
	        
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