Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 231 
für Präsidium des Centralverbandes, dem bezüglich der Feststellung 
ort⸗ der Ausarbeitung des Entwurfes weitgehende diskretionäre Voll— 
and machten ertheilt worden seien, aufzufordern, mit Rücksicht auf den 
e Umstand, daß der Beschluß vom Ausschuß nur mit geringer 
uß⸗ Mehrheit gefaßt worden sei und daß die Vertreter der rheinischen 
ung Vereine der großen Minderheit angehörten, von dem Beschluß 
von Abstand zu nehmen. Der Düsseldorfer Verein faßte dann noch mil 
uste Bezug auf die Knappschaftskassen den Beschluß: „Der Verein ist 
ung der Ansicht, daß die Knappschaftskassen in ihrem jetzigen 
che, Bestande mit Ausdehnung auf die Unfallversicherung zu 
ide, erhalten sind, jedoch in dem Rahmen des Unfallver— 
Ct. sicherungsgesetzes.“ 
in 
hen Die das Krankenkassengesetz betreffenden Beschlüsse des Central— 
Ct. verbandes und die sie begleitende Denkschrift“) wurden den Mit— 
ind gliedern des Reichstages rechtzeitig unterbreitet. Bezüglich der 
ten. Unfallversicherung hatten die beauftragten Geschäftsführer unter 
en, Zuziehung der Herren Lohren und Schueck Mitte November zu 
ück⸗ Berlin nach den Beschlüssen des Ausschusses einen vollständigen 
om Gesetzentwurf ausgearbeitet.**) 
art In den „Allgemeinen Vorbemerkungen“ zu der Begründung 
g⸗ war, nach Anführung der im September desselben Jahres von der 
em Delegirtenversammlung zu Nürnberg gefaßten Beschlüsse, gesagt 
aft worden: „Nachdem infolge dieser, sowohl in der Kommission als 
asse im Ausschusse gefaßten Beschlüsse der Centralverband die Gesetz— 
der entwürfe einer wiederholten und eingehenden Erörterung unter— 
ten zogen hatte, hat es das Direktorium des Centralverbandes, in 
hes Uebereinstimmung mit dem Ausschusse, für zweckmäßig erachtet die 
mt, Regierungsvorlage nach den Anschauungen, Wünschen und An— 
den trägen, wie sie in den industriellen Kreisen hervorgetreten sind, 
iche umzuarbeiten und den gesetzgeberischen Instanzen des Deutschen 
veil Reiches in der Form eines neuen Gesetzentwurfes ehrerbietigst vor— 
der zulegen. Es sollte dadurch zugleich der Beweis geliefert werden, 
isse daß es auch für die letzteren nicht zu schwierig sein würde, neben 
g ) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 19, S. 5—34. 
**) Dieser Gesetzentwurf ist, in Gegenüberstellung zu der Regierungs— 
rth⸗ vorlage, mit besonderer Hervorhebung der Aenderungen im Druck und mit 
für einer Begründung in den Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 19, 
S. 36 — 173, erschienen.
	        
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