2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 225
da⸗ sei durch die Beschlüsse der Reichstagskommission sehr herab—
die gedrückt worden. Vom Centralverbande sei der größte Werth auf
ken⸗ die Bestimmung der Regierungsvorlage gelegt, wonach in den
en.“ ersten 13 Wochen die Krankenkasse für die durch Unfälle herbei—
ußte geführten Erkrankungen eintreten sollte. Dies sei vom Reichstage
miß nur für die ersten vier Wochen beschlossen worden. Der Geschäfts—
den führer meinte, es sei nicht anzunehmen, daß die Unfallversicherungs—
im vorlage noch in der laufenden Session erledigt werden würde.
Die Nach kurzer weiterer Verhandlung beschloß der Ausschuß, sich
chen vor der dritten Lesung des Krankenkassengesetzes noch einmal mit
ung einer Petition an den Reichstag zu wenden und wegen der—
Be⸗ selben auch mit Reichstagsmitgliedern, die der Industrie nahe
ständen, in Verbindung zu treten. Die Petition sollte die
33*8) in der vorigen Bittschrift ausgesprochenen Wünsche wiederholen
von und die Herabsetzung des Maximalsatzes des zur Berechnung
tter⸗ kommenden Lohnes von 4 auf 3 Mark befürworten. Dieser Be—
ten, schluß wurde von dem Direktorium ausgeführt. Es kann davon
ien. abgesehen werden die zum dritten Male dem Reichstage unter—
Be⸗ breiteten Anträge und Wünsche der Industriellen hier nochmals
daß besonders zu besprechen. Das Gesetz wurde vom Reichstag in
und dritter Lesung*“) verabschiedet und als Gesetz, betreffend die
sei Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 am 21. Juni
ter⸗ im Reichsgesetzblatt**) veröffentlicht. Es ist abgedruckt in den
aft⸗ Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 21, Seite 56 ff.
irtei
der Bei der Gestaltung des Krankenkassengesetzes hatten die wohl—
nd⸗ erwogenen Anträge und Wünsche des Centralverbandes nur sehr
ver⸗ geringe Beachtung gefunden.
ns⸗ Zu 81 war den Betriebsbeamten, deren Lohn oder Gehalt
erst den Betrag von 6,75 Mark übersteigt, die Berechtigung, der Kranken—
ten, versicherung beizutreten, nicht gewährt worden. Dem Antrage des
wie Centralverbandes zu 8 6 entsprechend war in dem Gesetz bestimmt
nen worden, daß als Krankenunterstützung zu gewähren sei von Be—
in ginn der Krankheit freie ärztliche Behandlung und Arznei, außer—
die dem noch eine Anzahl von Heilmitteln. Dagegen sollte das
age
) Stenogr. Bericht über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags,
V. Legisl.-Periode, 2. Session, Band 4, S. 2466 - 2690.
**) Reichsgesetzblatt pro 1883, Nr. 9, S. 13ff.
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