Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 227 
erst Arbeitsverdienstes sei demgemäß in allen diesen Bestimmungen 
der auf 3 Mark bezw. 4 Mark limitirt. Der beanstandete Ausdruck 
„ihres“ durchschnittlichen Tagelohnes lasse jedoch schließen, daß in 
aus dem hier in Rede stehenden Falle ganz ausnahmsweise der volle 
agt, Arbeitsverdienst der versicherten Person zum Maßstab dienen solle. 
die Dafür, daß die Mehrheit des Reichstages die in dieser Be— 
lle, stimmung liegende Gefahr für die Kassen nicht erkannte oder 
nen nicht erkennen wollte, fehlte im Centralverband das Verständniß.“ 
hen Zu 8 23 hatte der Centralverband, aus naheliegenden 
rag Gründen, es mit den Interessen der Kassen jeder Art nicht ver— 
den einbar ansehen können, daß Mitglieder, welche aus einer die Mit— 
atte gliedschaft zu einer Kasse begründenden Beschäftigung ausscheiden 
em und nicht Mitglieder einer anderen Kasse werden, so lange sie die 
lche Beiträge leisten, Mitglieder der Kasse bleiben sollten, wo 
en⸗ sie sich auch in Deutschland aufhielten. Der Centralverband 
nen hatte gegen diese Bestimmung Widerspruch erhoben. Sie war 
en⸗ jedoch in dem 8 27 des Gesetzes aufrechterhalten worden. 
jen Zu 8 33 Alin. 1 hatte der Centralverband gebeten klar in 
och dem Gesetz zum Ausdruck zu bringen, daß die Generalversammlung 
em— der Kasse in der Regel nur aus den männlichen Mitgliedern oder 
ten aus Vertretern derselben bestehen dürfe. Durch das Statut sollte 
res jedoch bestimmt werden können, daß die Generalversammlung der 
Kasse auch aus weiblichen Mitgliedern oder aus deren Vertretern 
ber bestehen könne. Auch diese Bitte war unberücksichtigt geblieben. 
ge⸗ (8537 des Gesetzes.) Die Vorlage hatte in demselben Paragraphen 
det Alin. 3 die Bestimmung gehabt, daß die Generalversammlung aus 
en Vertretern bestehen müsse, wenn zu der Kasse 100 oder mehr Mit— 
ge⸗ glieder gehören. Die Kommission des Reichstages hatte be— 
ind schlossen, daß die Generalversammlung erst aus Vertretern zu be— 
Je⸗ stehen habe, wenn die Kasse 1000 oder mehr Mitglieder zähle. 
sem Der Centralverband hatte sich, mit Rücksicht auf die mittleren 
rag Fabriken und deren Kassen, gegen die Bestimmung der Vorlage 
ach und im Hinblick auf die nothwendige Sicherstellung der Sachlichkeit 
rch bei den Verhandlungen und Beschlüssen der Generalversammlung, 
en, gegen den Beschluß der Kommission ausgesprochen. Er hatte be— 
es antragt die Generalversammlung erst aus Vertretern bestehen zu 
est⸗ lassen, wenn die Kasse 300 oder mehr Mitglieder zähle. Der 
t.“ Reichstag hatte der Ansicht des Centralverbandes mindestens inso— 
Ma fern Rechnung getragen, als er in 837 bestimmt hatte, daß die 
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