Full text: Zweiter Band (2. Band)

228— H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Generalversammlung aus Vertretern bestehen müsse, wenn die 
Kasse 500 und mehr Mitglieder zähle. 
Bezüglich des 8 36 hatte der Centralverband eine Bestimmung 
darüber verlangt, was unter „verfügbaren Mitteln“ zu verstehen 
sei. Er hatte gewünscht, daß dem Vorstand der Kasse die Be— 
rechtigung zuerkannt werde zu bestimmen, welcher Betrag innerhalb 
der Grenze einer halbjährigen Einnahme als „verfügbar“ anzusehen 
sei. Eine Beachtung dieses Wunsches seitens des Reichstages hatte 
nicht stattgefunden. 
Ferner hatte der Centralverband zu 8 58 für erforderlich ge— 
halten im Interesse der Betriebs-(Fabrik⸗)Krankenkassen zu bestimmen, 
daß verfügbare Gelder, auf Antrag des Vorstandes und mit Ge— 
nehmigung der Aufsichtsbehörden, auch in anderer Weise 
als in öffentlichen Sparkassen oder wie die Gelder Bevormundeter 
(8 36) angelegt werden könnten. Der Reichstag hatte die Bestim— 
mung des Entwurfes in 8 40 Alin. 3 jedoch unverändert gelassen. 
Im Centralverband war, wenn auch damals noch nicht im vollen 
Umfange, die in der Bevorzugung und Ausnahmestellung der soge— 
nannten freien Hilfskassen liegende Gefahr erkanntworden. Vollkommen 
klar aber war man sich, wie hier bereits ausgeführt worden ist, 
über die Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten geworden, die den 
Fabrikkrankenkassen aus den Bestimmungen des 8 57 der Vorlage 
erwachsen mußten. Der Centralverband hatte daher beantragt, daß 
jede dem Krankenversicherungszwange unterliegende Person, die in 
dem Betriebe, für den eine Betriebs-(Fabrik-Krankenkasse errichtet ist, 
beschäftigt wird, durch das Gesetz verpflichtet werde, dieser Kasse 
beizutreten und, so lange die Beschäftigung dauert, derselben anzu— 
gehören. Im gleichen Sinne war die Aenderung aller übrigen 
diese Angelegenheit berührenden Paragraphen beantragt worden. 
Auch in dieser Beziehung hatte der Centralverband beim Reichstage 
nichts erreicht. 
Endlich hatte der Centralverband zu 8 59 der Vorlage es 
für unbillig erachtet den Betriebsunternehmer zu verpflichten, Zu— 
schüsse zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistung der Kasse aus 
eigenen Mitteln zu leisten, wenn die Beiträge für die Versicherten 
nicht ausreichen und 3pCt. der durchschnittlichen Tagelöhne oder 
des Arbeitsverdienstes erreicht haben sollten. Der Centralverband 
hatte die Streichung dieser Bestimmung beantragt, sie war jedoch 
in den 8 65 Aln. 3 des Gesetzes aufgenommen worden.
	        
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