Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 229 
die Bei objektiver Würdigung der hier dargestellten 
Entstehung des Krankenkassengesetzes wird anerkannt 
ung werden müssen, daß der Centralverband, besonders kräftig 
chen unterstützt von den rheinisch-westfälischen wirthschaftlichen 
ve— und industriellen Vereinigungen, in ernster, sehr mühe— 
halb voller Arbeit bestrebt gewesen war die praktischen Er— 
hen fahrungen zur Geltung zu bringen, die in ihrem viel— 
atte fachen und unmittelbaren Verkehr mit den bisherigen 
Hilfs- und Krankenkassen zu sammeln die Industriellen 
ge— mehr als jeder andere Stand Gelegenheit gehabt hatte. 
nen, Diese Mühe war vergebens aufgewendet worden. Die 
e Rathschläge der Männer aus der Praxis waren mit ver— 
zeise letzendem Mißtrauen aufgenommen und geringschätzig bei 
eler Seite geschoben worden. Daß sie berechtigt waren, ist 
n⸗ später bezüglich der wesentlichsten Einwände erkannt 
sen. worden. Ob die gegenwärtig von sehr weiten Kreisen 
llen deutlich wahrgenommenen, aus jener Behandlung des 
oge⸗ Krankenkassengesetzes hervorgegangenen schweren Miß— 
men stände jemals werden beseitigt werden können, ist, bei der 
ist, Gestaltung der politischen und sozialen Verhältnisse zu 
den Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts, äußerst fraglich. 
lage 
an Noch bevor am 19. April 1883 die zweite Berathung des die 
e in Krankenversicherung der Arbeiter betreffenden Gesetzentwurfes begann, 
tist, erschien die Kaiserliche Botschaft vom 14. April 1883.*) Sie bildete 
asse insofern einen außergewöhnlichen Vorgang und erregte großes Auf— 
azu⸗ sehen, weil sie, abgesehen von der Begründung der vorzeitigen Ein— 
igen bringung des Reichshaushaltsetats für 1884/85, augenscheinlich 
den. erlassen war, um dem Reichstage die Erfüllung seiner auf dem 
tage Gebiete der Arbeiterversicherung liegenden Aufgaben dringend nahe 
zu legen. 
es Der Kaiser berief sich auf seine Botschaft vom 17. November 
Zu⸗ 1881 und die in ihr ausgesprochene Ueberzeugung, daß die Gesetz— 
us gebung sich nicht auf polizeiliche und strafrechtliche Maßregeln zur 
rten Unterdrückung und Abwehr staatsgefährlicher Umtriebe beschränken 
vder dürfe, sondern suchen müsse, zur Heilung oder Milderung des durch 
and Strafgesetz bekämpften Uebels Reformen einzuführen, die dem 
doch *) Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 
V. Legisl.-Periode, 2. Session 1882/883, Band 6, Anlage Nr. 246, S. 936.
	        
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