Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 235 
iche 6. Gefahrenklassen sind beizubehalten als mitbestimmend für 
sion den Vertheilungsfuß der Lasten, nicht beizubehalten als Grundlage 
setz⸗ der Verbandsorganisation. 
nen 7. Zur Aufbringung der aus dem Gesetz entspringenden 
Lasten sind Verbindungen der versicherungspflichtigen Betriebe 
zu bilden. 
8. Der Regel nach ist das Risiko zwischen engeren und 
M weiteren Verbänden zu theilen. 
9. In räumlich begrenzten Gebieten werden sämmtliche ver— 
sicherungspflichtigen Betriebe zu einem Betriebsverband vereinigt. 
lng 10. Die dem weiteren Verbande (Nr. 8) obliegende Quote 
ach⸗ des Risiko fällt auf: a) die Gesammtheit aller Betriebsverbände 
oder b) Berufsgenossenschaften gleichartiger Betriebe, die räumlich 
über den Bezirk des Betriebsverbandes der Regel nach hinaus— 
se gehen. 
11. Unter den durch das Gesetz festzustellenden Normativ— 
bestimmungen ist zulässig: a) freiwillige Bildung von Genossen— 
ken⸗ schaften zur selbständigen Uebernahme des gesammten Risiko; 
ab b) desgleichen zur Uebernahme der einen Quote Nr. 8 des Risiko; 
für c) freiwilliges Ausscheiden einzelner Betriebe. 
urch 12. Die Aufbringung der Lasten hat zu erfolgen: a) wenn 
fuir die gesammte Verbandsbildung in Form von Zwangsgenossenschaften 
it erfolgt, durch Umlage des Jahresbedarfs; b) wenn freiwillige 
fend Bildungen erfolgen, durch Aufbringung der Entschädigungskapitalien. 
den Soweit diese etwas unklar gehaltene Resolution die An- und 
Absichten der Kommission des Reichstages erkennen ließ, deckten 
nde sie sich hinsichtlich der Organisation im Wesentlichen mit den Vor— 
zu schlägen des vom Centralverband ausgearbeiteten und den gesetz— 
gebenden Faktoren unterbreiteten Gesetzentwurfes. Der Bericht 
huß konnte wegen des gleichzeitigen Schlusses des Reichstages selbst— 
verständlich nicht mehr zur Verhandlung gelangen. Der be— 
ung treffende Gesetzentwurf wurde von den Verbündeten Regierungen 
zurückgezogen. 
als Mit dem Bericht der Kommission des Reichstages über das 
igs⸗ Unfallversicherungsgesetz hatte sich der mehrerwähnte Düsseldorfer 
Verein, unter Mitwirkung des Geschäftsführers des Centralverbandes 
Beutner, bereits am 20. Juli 1883 beschäftigt. Die von dem 
ä Centralverband zu dem gleichen Zwecke eingesetzte Kommission trat
	        
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