Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 297 
ten, als richtig anerkenne, oder gegen die er Einspruch erhebe, der dann 
zu in geordnetem Wege seine Erledigung finde. Sollte es, nach der 
zu Aeußerung des Herrn Geheimrath Gamp, als zulässig erachtet 
eder werden, als Beauftragten der Berufsgenossenschaft ein für alle 
auch Mal den Gewerberath zu bezeichnen, so würden die Bedenken fort— 
htig fallen, die sich gegen die Einmischung der Berufsgenossen in 
gon die inneren Verhältnisse eines Werkes geltend gemacht hätten. Mit 
rath Bezug auf die Beauftragung anderer Sachverständiger, als der im 
des 8 82 verzeichneten Vertreter, könne er nur wiederholen, daß, wenn 
das merkannt werde, daß jeder Betriebsunternehmer das Recht habe 
u ausschließlich dem Gewerberath seine Thür zu öffnen, dann der 
als bisherige Zustand bestehen bliebe. Dem Fabrikanten könne es ganz 
ufs⸗ gleich sein, ob der Gewerberath auf eigene Initiative oder auf 
nter Anordnung der vorgesetzten Behörden oder auf Veranlassung der 
igs⸗ Berufsgenossenschaft die Fabrik betrete. 
iter⸗ Hierauf wurden die Verhandlungen geschlossen. Bei der 
iter. Abstimmung wurden die Resolutionen 2, Höhe der Leistung, 
bitte 3, die Arbeiterausschüsse, 7, die Karrenzzeit, und 10, die Aus— 
die dehnung des Gesetzes, einstimmig, die Resolution 11, Verwendung 
auf der gefaßten Beschlüsse, gegen 2 Stimmen, die Resolution 9, gegen 
eten das Kapitaldeckungsverfahren, gegen 3 Stimmen, die Resolutionen 1, 
ragt Organisation, 5, Arbeiterbeitrag und 8, vorsätzliche Herbeiführung 
und des Unfalles und grobes Verschulden, gegen 11 und 12 Stimmen, 
habe und die Resolution 4, das Recht der Berufsgenossen behufs Mit— 
auf⸗ wirkung an der Verhütung von Unfällen in die Werke der Mit— 
iges glieder der Berufsgenossenschaft einzudringen, und die Resolution 6, 
tral⸗ Reichsbeitrag, mit weit überwiegender Mehrheit angenommen. 
nnte Damit waren diese denkwürdigen Verhandlungen der General— 
in versammlung des Centralverbandes vom 14. Mai 1884, die, wie 
tzten man sehen wird, nicht ohne Einfluß auf die Gestaltung des 
Gesetzes verlaufen war, geschlossen. Mit den gefaßten Beschlüssen 
die wurde vom Direktorium nach Maßgabe der in Resolution 11 ge— 
auf troffenen Anordnung der Generalversammlung verfahren. 
ehen 
Mit⸗ Die Kommission des Reichstages erstattete ihren Bericht über 
Be⸗ den ihr zur Vorberathung überwiesenen Gesetzentwurf, betreffend die 
ucke Unfallversicherung der Arbeiter unter dem 11. Juni 1884*). Die 
izi Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 
eder V. Legisl.-Periode, 4. Session 1884, Band 4, Anlagen Nr. 115, S. 858.
	        
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