Full text: Zweiter Band (2. Band)

298 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
zweite Lesung im Reichstage wurde in den Tagen vom 16. bis 
21. Juni“), die dritte Lesung am 27. Juni 1884**) abgehalten. 
Das vom Reichstag verabschiedete Gesetz wurde vom 
Bundesrath angenommen und als „Unfallversicherungsgesetz vom 
6. Juli 1884“ im Reichsgesetzblatt verkündet.**x) Die organi— 
satorischen Vorschriften des Gesetzes (Titel II, II, IV, V und 
VIII) traten mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Im 
Uebrigen wurde als Tag des Inkrafttretens durch kaiserliche Ver⸗ 
ordnung, mit Zustimmung des Bundesraths vom 25. September, ) 
der 1. Oktober festgesetzt. 
Die hauptsächlichsten Bestimmungen des Gesetzes und die 
an dem Entwurf vom Reichstag vorgenommenen wesentlichsten 
Aenderungen sollen hier, kurz zusammengefaßt, wiedergegeben 
werden. Der Umfang der Versicherungen erfuhr insofern eine 
Erweiterung, als Arbeiter und Betriebsbeamte, die von Gewerbe— 
treibenden, deren Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von 
Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-æ, Steinhauer- und Bruͤnnen— 
arbeiten erstreckt, beschäftigt werden, sowie die im Schorn⸗ 
steinfegergewerbe beschäftigten Arbeiter gleichfalls versicherungs⸗ 
pflichtig gemacht wurden. Ferner sollten als Fabriken auch 
Betriebe gelten, in denen Explosivstoffe und explodirende Gegen— 
stände gewerbsmäßig erzeugt werden. Endlich sollte durch Statut 
bestimmt werden können, daß auch Unternehmer der versicherungs⸗ 
pflichtigen Betriebe berechtigt seien, sich selbst oder andere nicht 
versicherungspflichtige Personen gegen die Folgen von Betriebs— 
unfällen zu versichern. 
Hinsichtlich des Umfanges der Entschädigung war die 
Bestimmung getroffen worden, daß dem Verletzten und seinen 
Hinterbliebenen ein Anspruch nicht zustehe, wenn er den Betriebs— 
unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. 
Außer der dreizehnwöchigen Karenzzeit wurde ferner bestimmt, 
daß die Berufsgenossenschaften befugt seien, der Krankenkasse 
gegen Ersatz der Kosten die Fürsorge für den Verletzten über 
den Beginn der vierzehnten Woche hinaus bis zur Beendigung 
) Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 
V. Legisl.-Periode, 4. Session, Band 1, S. 761—951. 
**) Ebendaselbst, S. 1102 1129. 
***) Reichsgesetzblatt 1884, Nr. 19, S. 69 ff. 
) Reichsgesetzblatt 1884, Nr. 27, S. 271.
	        
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