Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralberbandes. B. Sozialpolitik. 311 
Genossenschaft anschließenden Generalversammlung zur Beschluß— 
fassung vorgelegt werden kann.“ 
„Zugleich wird das Direktorium beauftragt, eine Kommission 
einzusetzen, der das vom Reichsversicherungsamt ausgearbeitete 
Normalstatut zur Begutachtung unterbreitet werden soll.“ 
Da die Unfallgenossenschaften eine hervorragende Be⸗ 
deutung in der Industrie zu beanspruchen haben und voraussichtlich 
n die Grundlage für weitere wichtige Organisationen bilden werden, 
n beschließen der Ausschuß und die Delegirtenversammlung die 
r Thätigkeit des Eentralverbandes Deutscher Industrieller auch auf 
das gesammte Genossenschaftswesen auszudehnen und denselben 
e zum Mittelpunkt für die Förderung und Vertretung der Berufs— 
genossenschaften zu machen. Das Direktorium wird deshalb 
ersucht, die Statuten des Centralverbandes Deutscher Industrieller 
demgemäß umzugestalten und dieselben in der in den ersten 
3 Monaten des nächsten Jahres zu berufenden Ausschußsitzung zur 
Genehmigung vorzulegen.“ 
n Dieser letzte Beschluß war auf die besondere Anregung des 
3 Geschäftsführers Beutner gefaßt worden, und zwar mit der Maß— 
gabe, daß die dem Centralverbande angehörenden korporativen 
Mitglieder noch besonders zur Meinungsäußerung über die beab⸗ 
2 sichtigte Aenderung der Statuten vom Direktorium aufgefordert 
ig werden sollten. Die Rückäußerungen der Vereine hatten zur Folge, 
ky daß von der beabsichtigten Aenderung der Statuten Abstand 
genommen wurde. Infolge dessen ist der unter C gefaßte Beschluß 
uͤberhaupt nicht zur Ausführung gelangt. 
Die in der Delegirtenversammlung vom 4. Oktober 1884 
es gewählte Kommission zur Begutachtung des vom Reichsver— 
en sicherungsamt ausgearbeiteten Normalstatuts für Berufsgenossen— 
er schaften war im Dezember desselben Jahres in Frankfurt zusammen— 
ll⸗ getreten. Bei ihren Berathungen wirkte als Referent der Geheime 
le Finanzrath Jencke mit. Die Kommission hatte anerkannt, daß in 
m, dem Statut alles Aufnahme gefunden habe, was nach dem Gesetz 
al⸗ aufzunehmen gewesen sei. Es war aber auch alles das in dem 
er Statut enthalten, was fakultativ den Gegenstand der Fest— 
setzung bilden könne. Die Kommission hatte jedoch bei der 
3 Einzelberathung die Nothwendigkeit empfunden, bezüglich recht 
beachtenswerther Punkte Anträge auf Aenderung bezw. Ver⸗
	        
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