2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 319
er⸗ fassen und die Kosten sollten zu einem Drittel von dem Reich, zu einem
ge Drittel von den Arbeitgebern und zu einem Drittel von den
pe Arbeitern aufgebracht werden. Hierzu bemerkte der Vorsitzende,
en daß das von den Arbeitern zu zahlende Drittel unzweifelhaft auf
it die Arbeitgeber abgewälzt werden würde. Da die Industrie auch
ud den größten Theil der Steuern aufbringe, so würde auf sie auch
n der größte Theil des Reichsbeitrages zurückfallen. Die Kosten
en der neuen Versicherung würden daher auch in diesem
Falle in der Hauptsache von der Industrie getragen
im werden müssen. Zur Zeit entzögen sich die Einzelheiten der ge—
m⸗ planten Versicherung noch jeder Beurtheilung, da sie noch nicht
ten festgestellt seien; sie würden aber voraussichtlich noch im Laufe
der dieses Jahres in die Erscheinung treten. Unter diesen Umständen
ig habe es das Direktorium für seine Pflicht erachtet, der Frage jetzt
ige schon näher zu treten und dahin zu wirken, daß, bevor ein solcher
aft Gesetzentwurf den gesetzgebenden Körperschaften vorgelegt werde,
e⸗ die Stimme der doch wohl am meisten betheiligten Industrie in
ng geeigneter Weise zur Geltung gebracht werde.
Der Vorhersage des Vorsitzenden entsprechend, veröffentlichte
en die Reichsregierung am 17. November 1887, also noch in demselben
em Jahre, „Grundzüge zur Alters- und Invalidenversicherung
en der Arbeiter“ mit einer diese betreffenden Denkschrift.“) Nach
diesen Vorlagen handelte es sich um eine Versicherung gegen Er—
werbsunfähigkeit, entstanden infolge von Alter, Krankheit, oder
Ne von nicht durch reichsgesetzliche Unfallversicherung gedeckte Unfälle.
ibt Diese Versicherung sollte, über den Kreis der von den Unfall—
zu versicherungsgesetzen umfaßten 10 Millionen Personen, ausgedehnt
ler werden auf die im Handwerk und in der Fischerei beschäftigten
Personen, ferner auf das Dienstpersonal in Handlungsgeschäften
ern und auf Dienstboten und Hausgesinde. Demnach sollte sich die
ng, Alters- und Invalidenversicherung auf etwa 12 Millionen Personen
ne, erstrecken.
ge⸗ VWVorgesehen war die Ertheilung einer Altersrente und einer
len Invalidenrente. Das Recht auf die Altersrente sollte dem
tet, Versicherten zustehen nach vollendetem 70. Lebensjahre ohne Rück—
en sicht auf etwa noch vorhandene Erwerbsfähigkeit. Die Invaliden—
m⸗ rente sollte gewährt werden ohne Rücksicht auf das Lebensalter
*) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 388, S. 83—34.