Full text: Zweiter Band (2. Band)

320 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
bei nachweislich dauernder völliger Erwerbsunfähigkeit. Diese 
sollte als vorhanden angenommen werden, wenn der Betreffende 
den Mindestbetrag der Invalidenrente nicht zu verdienen vermöge. 
Bei vorliegendem groben Verschulden des Versicherten sollte der An— 
spruch auf eine Invalidenrente wegfallen. Unter gewissen Umständen 
sollte es zulässig sein, die Rente zu drei Viertel ihres Betrages in 
Naturalien zu gewähren. Für die Berechtigung zum Bezuge einer 
Altersrente war eine Wartezeit von 30 Jahren, mit Bezug auf die 
Invalidenrente eine solche von 5 Jahren vorgesehen. Zu Gunsten 
der Berechtigten zum Bezuge einer Invalidenrente war die Aus— 
nahme gemacht, daß, wenn die Erwerbsunfähigkeit die Folge einer 
Krankheit sein sollte, die der Versicherte sich bei der Arbeit oder 
aus Veranlassung der Arbeit zugezogen habe, die Berechtigung 
zum Bezuge einer Rente dann auch bereits früher sollte eintreten 
können. Der Berechtigung zum Bezuge einer Rente war die Pflicht 
zur Entrichtung eines Beitrages bezw. einer Prämie gegenüber— 
gestellt. Für die Berechnung des zukünftigen Betrages der den 
Einzelnen zukommenden Rente war bestimmt, daß an der Einheit 
eines Beitragsjahres festzuhalten sei. In den „Grundzügen“ war 
das Beitragsjahr mit 300 Arbeitstagen festgelegt worden. Die 
mehr oder weniger als 300 in einem Jahre gearbeiteten Tage 
sollten im Verlauf der Jahre gegen einander aufgerechnet werden 
können. Verhinderung an der Arbeit durch Krankheit oder durch den 
Dienst unter der Waffe sollte bezüglich des Beitragsjahres als Arbeits— 
zeit angerechnet werden. Das Reich wurde verpflichtet, für den im 
Krieg oder im Frieden zum Dienst unter der Waffe berufenen 
Versicherten die Pflicht zur Beitragsleistung zu übernehmen. Die 
Lasten der Alters- und Invalidenversicherung sollten getragen 
werden zu einem Drittel vom Reich, zu einem weiteren Drittel 
von den Arbeitern und zum letzten Drittel von dem Arbeitgeber. 
Die Beiträge waren so zu bemessen, daß durch sie die Ver— 
waltungskosten und die Rücklagen zum Reservefonds aufgebracht 
würden, und daß sie zwei Drittel des Kapitalwerthes der Be— 
lastung decken sollten, welche der Versicherungsanstalt durch die 
Zahlung der Renten voraussichtlich entstehen würden. Es sollte 
somit nur durch die beiden, von dem Arbeiter und dem Arbeitgeber 
aufzubringenden Drittel der Beiträge der Kapitalwerth der Rente 
gedeckt werden. Für das vom Reich zu leistende Drittel war die 
Kapitaldeckung nicht zur Anwendung gebracht worden. Der vom
	        
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