Full text: Zweiter Band (2. Band)

2 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
hauptsächlichste Gegenstand der Verhandlungen lautete: „Die 
Arbeiter-Unterstützungskassen“. 
Bei der Behandlung des Arbeiter-Unterstützungswesens hatte 
sich die Gesetzgebung des Deutschen Reiches vorzugsweise an die 
bestehenden Einrichtungen des preußischen Staates angelehnt; sie st⸗ 
ist wesentlich aus diesen hervorgegangen. Die gewaltige Bedeutung 
der Gesetzgebung des Reiches auf diesem Gebiete, und die hervor— 
ragende Stellung, die Deutschland auf ihm einnimmt, recht⸗ 
fertigen einen Rückblick auf die Entwickelung der Verhältnisse der 
gewerblichen Arbeiter und des Hilfskassenwesens. n 
Bevor die Prinzipien der heutigen Rechtsanschauung, persön— F 
liche Freiheit und rechtliche Gleichheit, Geltung erlangt hatten, 
waren Privileg und Zwang die hauptsächlichsten Züge im wirth⸗ 
schaftlichen Leben. Der ländliche Arbeiter war durch die Hörigkeit 
und Erbunterthänigkeit an die Scholle gefesselt und unfrei. Für mi 
die ländlichen Grundbesitzer war diese Gebundenheit der Arbeiter in Pꝛ 
gewissem Grade nutzbringend; andererseits lag ihnen aber die Ver—⸗ wi 
pflichtung ob, ihren Arbeitern Arbeit und Unterhalt zu gewähren, Gi 
auch wenn deren Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Alter ver— Di 
mindert worden war oder gänzlich aufgehört hatte. Selbst als die spe 
Erbunterthänigkeit, in Deutschland sehr spät, in Preußen erst 1809, Ar 
aufgehoben wurde, trat noch nicht die vollständig freie Arbeit an In 
deren Stelle; denn durch die Beschränkung der Freizügigkeit wurden blis 
die Arbeiter darauf angewiesen, ohne Rücksicht auf Angebot und Mi 
Nachfrage auf dem Arbeitsmarkte, ihren Erwerb in sehr engen wu 
örtlichen Grenzen zu suchen. wu 
In den Städten walteten ähnliche Verhältnisse ob. Die der 
Stadt hatte, gleichsam als Lehen, das Recht des Absatzes ihrer mü 
gewerblichen Erzeugnisse in ihrer Bannmeile. Ein Theil dieses ve 
Lehens wurde allen Bürgern freigegeben, ein anderer dem Rathe erh 
allein vorbehalten, der größte Theil aber den Zünften, gleichsam wir 
als Afterlehen, überwiesen. Dadurch wurde in gewissem Grade den mo 
zünftigen Handwerkern ein Recht gewährt, welches in den neueren Po 
sozialen Bewegungen eine große Rolle gespielt hat, das Recht auf gun 
Arbeit. Dafür aber hatten sie die Verpflichtung, ihre in Noth ge— pfli 
rathenen Genossen zu unterstützen, oder ganz zu unterhalten. 
Die Arbeiter des Handwerks, die Gesellen, waren vielfach beis 
durch die Privilegien der Zünfte daran verhindert sich selbständig Pr
	        
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