340 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Der 8 4 stellte fest, daß die unter 83 erwähnten Personen,
die in Betrieben des Reiches, eines Bundesstaates oder Kommunal—
verbandes beschäftigt werden, der gesetzlichen Versicherungspflicht
durch Betheiligung an einer für den betreffenden Betrieb bestehen—
den besonderen Einrichtung genügen, durch die ihnen eine den
Vorschriften des Gesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge ge—
sichert sei.
Der 8 5 bestimmte, durch Beschluß des Bundesrathes
könne angeordnet werden, daß und inwieweit der 8 3 Absatz 1
Anwendung finden solle auf Beamte, die von anderen öffent—
lichen Verbänden oder Körperschaften mit Pensionsberechtigung
angestellt seien, soweit die Bestimmungen des 84 sich be—
zögen auf Mitglieder anderer Einrichtungen, welche die
Alters- und Invalidenversicherung zum Gegenstande
hätten. Diese letzte Bestimmung war von größerer Bedeutung
für die Knappschaftskassen und für andere bereits bestehende private
Kassen zur Versorgung von alten und invaliden Arbeitern.
Die Begriffsbestimmung der „Erwerbsunfähigkeit“ wurde
später sehr lebhaft erörtert, da von ihr die Leistungen der Kasse
wesentlich beeinflußt wurden. Nach 8 5 der „Grundzüge“ lautete
diese Begriffsbestimmung:
„Völlig erwerbsunfähig ist Derjenige, welcher infolge seines
körperlichen oder geistigen Zustandes weder imstande ist die ge—
wöhnlichen Arbeiten, welche seine bisherige Berufsthätigkeit mit sich
bringt, regelmäßig zu verrichten, noch durch andere, seine Kräfte,
Fähigkeiten und den vorhandenen Arbeitsgelegenheiten entsprechen—
den Arbeiten den Mindestbetrag der Invalidenrente zu erwerben.“
In dem Gesetzentwurf war folgende Fassung gewählt worden:
„Als erwerbsunfähig gilt Derjenige, welcher infolge seines
körperlichen oder geistigen Zustandes nicht imstande ist, durch die
gewöhnlichen Arbeiten, welche seine bisherige Berufsthätigkeit mit
sich bringt, oder durch andere, seinen Kräften und Fähigkeiten
entsprechende Arbeiten den Mindestbetrag der Invalidenrente zu
erwerben.“
Die Gewährung der Rente in Naturalien war erweitert
worden. Trunksüchtigen, denen nach Anordnung der zuständigen
Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten nicht ver—
abreicht werden durften, sollte die Rente ihrem vollen Betrage nach
in Naturalien geleistet werden können.