342 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Umlageverfahrens auch für die Beiträge der Arbeitgeber und der
Versicherten gerichteten Anträge des Geheimen Finanzrath Jencke
abgelehnt worden. Sie lauteten:
„Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeiter werden in der
Form des Umlageverfahrens erhoben, wobei die Gesammtleistung des
vorletzten Jahres als Anhalt für die Berechnung der im laufenden
Jahre zu erhebenden Beiträge zu nehmen ist.“
„Zur Ansammlung eines Reservefonds werden in den ersten
fünf Jahren pro Kopf der Arbeiter je 6 Mark vom Arbeiter und vom
Arbeitgeber erhoben.“
„Bei weiblichen Arbeitern werden zwei Drittel dieser Beiträge
erhoben.“
Der permanente Ausschuß des Volkswirthschaftsrathes nahm den
denselben Zweck verfolgenden Antrag von Roeder und Jencke in
namentlicher Abstimmung mit 15 gegen 9 Stimmen an. Er hatte
folgenden Wortlaut: „Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeiter
werden in der Form des Umlageverfahrens erhoben, wobei als
Anhalt für die Berechnung des im Laufe des Jahres zu erhebenden
Beitrages genommen wird:
a) die Gesammtleistungen des vorletzten Jahres,
b) ein Zuschlag von 10 pCt. der Gesammtleistungen zu a.“
In der vom Plenum des Volkswirthschaftsrathes vorge—
nommenen dritten Lesung wurde der Beschluß des permanenten
Ausschusses jedoch wieder verworfen und mit 41 gegen 17 Stimmen
der folgende Antrag des Kommerzienrath Frenzel angenommen:
„Die Höhe der für den Arbeitstag zu entrichtenden Beiträge
ist für jede Versicherungsanstalt u. s. w. (Ziffer 21) derart im Voraus
festzusetzen, daß durch die Beiträge
1. die erforderliche Rücklage zum Reservefonds,
2. zwei Drittel der Verwaltungskosten und des Kapitalwerthes
der der Versicherungsanstalt durch Renten voraussichtlich ent—
stehenden Belastung gedeckt werden.“
Der 8 15 setzte in Bezug auf die Zahlung der Beiträge,
im Gegensatz zu den Grundzügen (Ziffer 11), welche den Arbeits—
tag berechneten, die Kalenderwoche als Beitragswoche. Von
Bruchtheilen eines Arbeitstages war nicht mehr die Rede; es sollte
vielmehr nur eine Abrechnung nach halben Wochen stattfinden.
Der das Kapitaldeckungsverfahren bedingende 8 16 enthielt
eine wichtige prinzipielle Feststellung, die in den „Grundzügen“