Full text: Zweiter Band (2. Band)

342 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Umlageverfahrens auch für die Beiträge der Arbeitgeber und der 
Versicherten gerichteten Anträge des Geheimen Finanzrath Jencke 
abgelehnt worden. Sie lauteten: 
„Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeiter werden in der 
Form des Umlageverfahrens erhoben, wobei die Gesammtleistung des 
vorletzten Jahres als Anhalt für die Berechnung der im laufenden 
Jahre zu erhebenden Beiträge zu nehmen ist.“ 
„Zur Ansammlung eines Reservefonds werden in den ersten 
fünf Jahren pro Kopf der Arbeiter je 6 Mark vom Arbeiter und vom 
Arbeitgeber erhoben.“ 
„Bei weiblichen Arbeitern werden zwei Drittel dieser Beiträge 
erhoben.“ 
Der permanente Ausschuß des Volkswirthschaftsrathes nahm den 
denselben Zweck verfolgenden Antrag von Roeder und Jencke in 
namentlicher Abstimmung mit 15 gegen 9 Stimmen an. Er hatte 
folgenden Wortlaut: „Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeiter 
werden in der Form des Umlageverfahrens erhoben, wobei als 
Anhalt für die Berechnung des im Laufe des Jahres zu erhebenden 
Beitrages genommen wird: 
a) die Gesammtleistungen des vorletzten Jahres, 
b) ein Zuschlag von 10 pCt. der Gesammtleistungen zu a.“ 
In der vom Plenum des Volkswirthschaftsrathes vorge— 
nommenen dritten Lesung wurde der Beschluß des permanenten 
Ausschusses jedoch wieder verworfen und mit 41 gegen 17 Stimmen 
der folgende Antrag des Kommerzienrath Frenzel angenommen: 
„Die Höhe der für den Arbeitstag zu entrichtenden Beiträge 
ist für jede Versicherungsanstalt u. s. w. (Ziffer 21) derart im Voraus 
festzusetzen, daß durch die Beiträge 
1. die erforderliche Rücklage zum Reservefonds, 
2. zwei Drittel der Verwaltungskosten und des Kapitalwerthes 
der der Versicherungsanstalt durch Renten voraussichtlich ent— 
stehenden Belastung gedeckt werden.“ 
Der 8 15 setzte in Bezug auf die Zahlung der Beiträge, 
im Gegensatz zu den Grundzügen (Ziffer 11), welche den Arbeits— 
tag berechneten, die Kalenderwoche als Beitragswoche. Von 
Bruchtheilen eines Arbeitstages war nicht mehr die Rede; es sollte 
vielmehr nur eine Abrechnung nach halben Wochen stattfinden. 
Der das Kapitaldeckungsverfahren bedingende 8 16 enthielt 
eine wichtige prinzipielle Feststellung, die in den „Grundzügen“
	        
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