Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 343 
er mit gleicher Bestimmtheit nicht ausgesprochen war. Dieser Para— 
cke graph bestimmte zwar auch, daß „die Feststellung des Beitrages für 
männliche und weibliche Personen besonders, im übrigen aber für 
er alle in der betreffenden Versicherungsanstalt beschäftigten Personen 
es einheitlich erfolgt.“ Es war aber folgender bedeutsame Zusatz 
en gemacht: „sofern nicht auf Antrag eine verschiedene Bemessung der 
Beiträge für einzelne Berufszweige erfolgt (8 81).“ 
ten Der Betrag der Rente war in 8 17 wie in den „Grund— 
om zügen“ festgestellt. Die Alters- wie die Invalidenrente sollten 
120 Mark betragen, die letztere bis auf 250 Mark steigen. In dem 
ige Gesetzentwurf war nur eine andere Art der Steigerung der Inva— 
lidenrente vorgesehen. 
en Der 8 18 legte dem Anspruch auf die volle Rente die bis zum 
in Ablauf des 70. Lebensjahres, beziehungsweise bis zum Eintritt der 
tte Erwerbsunfähigkeit, in jedem Kalenderjahre geleisteten Beiträge für 
ter mindestens 47 Beitragswochen zu Grunde. Die Absätze 2 und 3 
als der Ziffer 12 der „Grundzüge“ hatten die Bedingungen festgestellt, 
en unter denen, wenn im Laufe eines Kalenderjahres Beiträge für 
weniger als 300 Arbeitstage oder gar keine Beiträge geleistet wären, 
die Rente bei ihrer Feststellung nur nach dem Werthe der that— 
sächlich geleisteten Beiträge zu gewähren sei. Hierbei sollten die 
ge⸗ Beiträge derjenigen Versicherungsanstalt, an welche die letzten Bei— 
ten träge vor dem Ausfall entrichtet waren, zu Grunde gelegt werden. 
ten In dem Gesetzentwurf war noch folgender, auf die Bemessung ver— 
en: schiedener Beiträge für einzelne Berufszweige hinweisender Zusatz 
äge gemacht: „und wenn bei derselben — der Versicherungsanstalt — 
rus Beitragssätze für einzelne Berufszweige erhoben werden, die Bei— 
tragssätze für denjenigen Berufszweig, welchem die Versicherten zu— 
letzt angehört haben.“ 
hes Bezüglich der Verhältnisse zu „anderen Ansprüchen“ setzte der 
nt⸗ 8 21 im allgemeinen fest, daß die Verpflichtung der Gemeinde— 
und Armenverbände zur Unterstützung hilfsbedürftiger Personen 
ge, durch das Gesetz nicht berührt werde. 
ts⸗ Im 822 waren die Verhältnisse derjenigen Personen geregelt, 
zon denen ein Anspruch auf Rente aus der Unfallversicherung zusteht. 
Ilte Nach Ziffer 1 sollte der Anspruch ruhen, so lange und so weit die 
Unfallrente, unter Hinzurechnung der diesen Personen nach dem 
ielt gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente, den Höchstbetrag der 
n“ Invalidenrente übersteige. Die „Grundzüge“ hatten bestimmt aus—
	        
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