Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 5 
e Ge— konnten, in welches die Saat gelegt werden mußte, aus der der 
in aus—⸗ soziale Frieden wieder erwachsen sollte. Für diese Kulturarbeit 
tgen zu— waren gewisse Grundlagen bereits vorhanden. 
nd, die 
id Lohn Seit alter Zeit waren mit den Innungen und Zünften Unter⸗ 
für sich stützungskassen verbunden, die entweder nur für die selbständigen 
r seinen Handwerksmeister oder auch für ihre Gesellen und Gehilfen be— 
Mbeiter stimmt waren; sie stellten wenigstens so lange Zwangskassen dar, 
in Lohn als der Innungszwang bestand. Außerdem gab es von alten 
Lebens—⸗ Zeiten her freie Vereinigungen, Bruderschaften oder Krankenladen, 
t Ju⸗ für die Gesellen und Gehilfen. Nicht minder alt sind die Sterbe— 
Jjeilweise oder Grabekassen, die, ohne Unterscheidung des Gewerbes, aus 
enschen, allen Berufsarten Mitglieder aufnahmen. Mit der Entwickelung der 
eiter die Großindustrie bildeten sich ferner Fabrikkassen, welche die Unter— 
ilflosig⸗ stützung der in einer Fabrik vereinigten Arbeiter und ihrer An⸗ 
gehörigen in Krankheits- und Todesfällen bezweckten. Der Zunft— 
Lebens zwang war im Westen durch die französische Fremdherrschaft, in dem 
8 Glied größten Theil der östlichen Provinzen durch das Gewerbegesetz vom 
htigt ist 7. September 1811 aufgehoben worden. Damit fiel auch der Kassen— 
fur zwang für die Handwerksmeister und ihre Gesellen. Die preußische 
rwerbs⸗ Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 8 169 ermöglichte in⸗ 
währten dessen durch Ortsstatut für Gesellen und Gehilfen die Verpflichtung 
rn auch festzusetzen, der an dem Orte bestehenden Kasse zur gegenseitigen 
zewissem Unterstützung beizutreten. Die Errichtung neuer Kassen für Ge— 
Stellung sellen und Gehülfen sowohl, wie für die Fabrikarbeiter, war 
er land⸗ dem freien Belieben der Interessenten überlassen und nur an die 
der den Genehmigung der Regierung geknüpft. Dieser Keim des Kassen— 
itkleidet. zwanges, den die Gewerbeordnung von 1845 legte, wurde durch 
hten der das Gewerbegesetz vom 9. Februar 1849 und das Gesetz vom 
ge Saat 3. April 1854 in Preußen weiter ausgebildet. Aus den Bestrebungen 
ist die der Handwerker nach einer Neuregelung ihrer Verhältnisse und aus 
tenz des den Befürchtungen der Gemeinden vor einem Weiteranschwellen der 
Ursachen Armenlasten, waren diese Gesetze hervorgegangen. Dem that— 
lle Ent— kräftigen Minister von der Heydt gebührt das Verdienst, sowohl 
iß dieser durch das Gesetz vom 3. April 1854 wie durch die gesetzliche 
ren und Reorganisation der Knappschaftsvereine höchst wohlthätige Ein— 
könnte. richtungen zum Wohle der Arbeiter ins Leben gerufen zu haben. 
d wohl—⸗ Das Gewerbegesetz von 1849 gestattete durch Ortsstatut auch 
werden die Handwerksmeister zum Beitritt zu einer am Orte bestehenden
	        
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