Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 367 
Alters- und Invalidenversicherung auf die Berufsgenossenschaften 
ausspreche, so geschehe dies, weil er, in Uebereinstimmung mit der 
von Anfang an von dem Centralverbande vertretenen Ansicht, auch 
noch gegenwärtig die Errichtung einer Reichsversicherungsanstalt 
für das zu erstrebende Ziel ansehe. Diesem Verlangen sei der 
Gesetzentwurf sehr weit entgegengekommen. Denn es handle 
sich nicht, wie Dr. Martius anzunehmen scheine, um die Ueber— 
tragung der Invaliden- und Altersversicherung an zahlreiche örtliche 
Kommunalverbände. Mit Bezug hierauf führte Jencke diejenigen 
Paragraphen des Gesetzentwurfes an, aus denen geschlossen werden 
müßte, daß die Absicht des Gesetzgebers dahin gehe, große, in der 
Regel den ganzen Bundesstaat umfassende Versicherungsanstalten, 
und selbst solche, die mehrere Bundesstaaten umfassen, zu bilden. 
Auch im deutschen Volkswirthschaftsrath sei die Errichtung einer 
Reichsversicherungsanstalt anerkannt, dabei aber unumwunden hervor⸗ 
gehoben worden, daß politische Rücksichten deren Errichtung ent— 
gegenständen. In den Bestimmungen des Gesetzentwurfes erkenne 
er aber die Absicht der Regierung, der Reichsversicherungsanstalt 
soweit nahe zu kommen, wie es unter den gegebenen Verhältnissen 
überhaupt möglich sei. Jencke gab hierbei der Hoffnung 
Ausdruck, daß Preußen nur eine einzige Landesver— 
sicherungsanstalf bilden werde nund daß wenn die 
Organisation in diesem Sinne zur Durchführung ge— 
langen sollte, man voraussichtlich im Deutschen Reiche 
nur mit6 oder 8 Landesversicherungsanstalten zu rechnen 
haben werde. 
Ob diese Voraussetzung richtig sei, hatte Jencke damals 
selbst als zweifelhaft dargestellt. Sie ist bei der späteren Organi— 
sation der Alters- und Invalidenversicherung in der That nicht 
eingetroffen. Preußen und die größeren Bundesstaaten haben für 
ihre einzelnen Provinzen, theilweise noch für kleinere Bezirke, be— 
sondere Versicherungsanstalten eingerichtet. Daraus gingen im 
Laufe der Zeit Mißstände und nicht einwandfreie Maßnahmen 
hervor, sie durch eine spätere Gesetzgebung zu beseitigen. Das 
wird im Laufe dieser Darstellungen noch gezeigt werden. Der 
Centralverband konnte sich aber, bei der Beschäftigung mit dieser 
späteren Gesetzgebung, mit vollem Recht darauf berufen, daß er die 
Errichtung großer, umfassender Landesversicherungsanstalten dringend 
befürwortet und gefordert habe.
	        
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