Full text: Zweiter Band (2. Band)

370 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
„Die sämmtlichen Ortschaften des Deutschen Reiches werden 
nach der Höhe des für sie festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes 
gewöhnlicher, erwachsener, männlicher Tagearbeiter (3 15) in fünf 
Ortsklassen eingetheilt. Jede Ortsklasse umfaßt diejenigen Ort⸗ 
schaften, in welchen dieser Tagelohn innerhalb der nachstehend auf— 
geführten Grenzen liegt, nämlich in: 
Ortsklasse JIbis 1,— Mark 
II uber 1. bis 1,40 Mark 
ßße ssss ss 
so 
120 Mart 
Als Jahreslohn kommen in den einzelnen Ortsklassen in An— 
rechnung: 
In Ortsklasse 1 der Betrag von 300 Mark 
10 
60 
/ IV 1 1 600 
ve 700nund daruber 
Der 8 17 besagte: „die Beiträge werden für männliche und 
weibliche versicherte Personen besonders, im übrigen für alle in der 
Versicherungsanstalt versicherten Personen in gleichen Theil— 
beträgen des Jahreslohnes festgestellt. Dabei können die 
Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen werden 
685 Abs. 13. 
Nach den Vorschlägen der Ausschüsse des Bundesrathes sollte 
die Invalidenrente vom Ablauf der Wartezeit 120 Mark betragen 
und dann in verschiedenen Zeitabschnitten um 2, 3 und 4 Mark bis 
zu 250 Mark steigen. Die mit dem ersten Tage des 71. Lebens— 
jahres beginnende Altersrente sollte 120 Mark betragen. Mit dem 
Eintritt der Berechtigung zum Empfange einer Invalidenrente sollte 
das Recht zum Bezuge einer Altersrente aufhören. Nach dem Gesetz⸗ 
entwurf sollte die Rente (& 18) für Kalenderjahre, und zwar in 
Theilbeträgen des Jahreslohnes (8 16) derjenigen Ortsklasse be— 
rechnet werden, in welcher die Versicherungsbeiträge für den Empfangs— 
berechtigten entrichtet seien. Wären für den Versicherten Beiträge 
in den verschiedenen Ortsklassen gezahlt, so sollte der Berechnung 
der Rente der Durchschnitt der Jahreslöhne, nach denen die Bei— 
träge entrichtet würden, zu Grunde gelegt werden. Dieser Durch— 
schnitt war in der Weise zu ermitteln, daß für jede Beitragswoche
	        
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