Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Soßzialpolitik. 371 
der Jahreslohn, nach welchem in derselben Beiträge entrichtet werden, 
in Ansatz gebracht und die hieraus sich ergebende Summe mit der 
Zahl der Beitragswochen getheilt werden sollte. Bruchtheile des 
Durchschnitts sollten auf ganze Zahlen nach oben abgerundet werden. 
Der 8 19 besagte: „Die Invalidenrente für männliche Personen 
beträgt jährlich 0 des Jahreslohnes, welcher nach 8 18 der Be—⸗ 
rechnung zu Grunde zu legen ist. Vom Ablauf der Wartezeit ab 
steigt die Invalidenrente mit jedem vollendeten Kalenderjahre um 
einen weiteren Theilbetrag des vorstehend bezeichneten Jahreslohnes 
und zwar in den nächstfolgenden 15 Kalenderjahren um je oi 
den dann folgenden 20 Kalenderjahren um je 6/100, von da um je 
100 bis zum Höchstbetrage von je 50/100 des betreffenden Jahres—⸗ 
lohnes.“ 
„Die Altersrente für männliche Personen beträgt jährlich 
*Nroo des Jahreslohnes. Die Altersrente kommt in Fortfall, sobald 
den Empfängern Invalidenrente gewährt wird. Weibliche Personen 
erhalten als Rente ?/, der Rente männlicher Personen. Die Renten 
sind in monatlichen Theilbeträgen im voraus zu bezahlen. Dieselben 
sind auf volle 5 Pfennig für den Monat nach oben abzurunden.“ 
Nach dem ursprünglichen Entwurfe sollten denjenigen Personen, 
für welche im Laufe eines Kalenderjahres Beiträge für weniger als 
¶ Beitragswochen oder gar keine Beiträge geleistet seien, die Renten 
bei ihrer Feststellung, nach dem von dem Reichsversicherungsamt 
hierfür aufzustellenden Tarif, um den Versicherungswerth des Ausfalls 
an Beiträgen und den entsprechenden Theil des vom Reich zu über— 
nehmenden Rentenbetrags ermäßigt werden. Der Gesetzentwurf 
bestimmte, daß die Ermäßigung erfolgen solle um das 11/ fache 
desjenigen Betrages, welcher der Summe der ausgefallenen Beiträge, 
unter Hinzurechnung der Zinsen und Zinseszinsen, entspreche. Die 
Ermäßigung der Renten sollte unterbleiben, wenn der Ausfall der 
Beiträge veranlaßt sei durch den Dienst unter der Waffe oder be— 
scheinigte mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheit. Auf die 
im 8 13 bezeichneten Krankheiten sollte diese Bestimmung keine 
Anwendung finden. 
Die von den Ausschüssen des Bundesrathes vorgesehene 
Organisation war unverändert in den Gesetzentwurf aufgenommen 
worden. Der Gedanke, die Berufsgenossenschaften zu Trägern der 
Alters- und Invalidenversicherung zu machen, war endgültig auf— 
gegeben worden. 
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