2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Soßzialpolitik. 371
der Jahreslohn, nach welchem in derselben Beiträge entrichtet werden,
in Ansatz gebracht und die hieraus sich ergebende Summe mit der
Zahl der Beitragswochen getheilt werden sollte. Bruchtheile des
Durchschnitts sollten auf ganze Zahlen nach oben abgerundet werden.
Der 8 19 besagte: „Die Invalidenrente für männliche Personen
beträgt jährlich 0 des Jahreslohnes, welcher nach 8 18 der Be—⸗
rechnung zu Grunde zu legen ist. Vom Ablauf der Wartezeit ab
steigt die Invalidenrente mit jedem vollendeten Kalenderjahre um
einen weiteren Theilbetrag des vorstehend bezeichneten Jahreslohnes
und zwar in den nächstfolgenden 15 Kalenderjahren um je oi
den dann folgenden 20 Kalenderjahren um je 6/100, von da um je
100 bis zum Höchstbetrage von je 50/100 des betreffenden Jahres—⸗
lohnes.“
„Die Altersrente für männliche Personen beträgt jährlich
*Nroo des Jahreslohnes. Die Altersrente kommt in Fortfall, sobald
den Empfängern Invalidenrente gewährt wird. Weibliche Personen
erhalten als Rente ?/, der Rente männlicher Personen. Die Renten
sind in monatlichen Theilbeträgen im voraus zu bezahlen. Dieselben
sind auf volle 5 Pfennig für den Monat nach oben abzurunden.“
Nach dem ursprünglichen Entwurfe sollten denjenigen Personen,
für welche im Laufe eines Kalenderjahres Beiträge für weniger als
¶ Beitragswochen oder gar keine Beiträge geleistet seien, die Renten
bei ihrer Feststellung, nach dem von dem Reichsversicherungsamt
hierfür aufzustellenden Tarif, um den Versicherungswerth des Ausfalls
an Beiträgen und den entsprechenden Theil des vom Reich zu über—
nehmenden Rentenbetrags ermäßigt werden. Der Gesetzentwurf
bestimmte, daß die Ermäßigung erfolgen solle um das 11/ fache
desjenigen Betrages, welcher der Summe der ausgefallenen Beiträge,
unter Hinzurechnung der Zinsen und Zinseszinsen, entspreche. Die
Ermäßigung der Renten sollte unterbleiben, wenn der Ausfall der
Beiträge veranlaßt sei durch den Dienst unter der Waffe oder be—
scheinigte mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheit. Auf die
im 8 13 bezeichneten Krankheiten sollte diese Bestimmung keine
Anwendung finden.
Die von den Ausschüssen des Bundesrathes vorgesehene
Organisation war unverändert in den Gesetzentwurf aufgenommen
worden. Der Gedanke, die Berufsgenossenschaften zu Trägern der
Alters- und Invalidenversicherung zu machen, war endgültig auf—
gegeben worden.
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