372 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Die Ausschüsse des Bundesrathes hatten die Beiträge für eine
versicherte männliche Person auf 21 Pfennig, für eine versicherte weib⸗
liche Person auf 14 Pfennig vorgeschlagen. In dem Gesetzentwurf war
die Höhe der wöchentlichen Beiträge in 8 84 wie folgt bemessen:
Ortsklasse männliche Person weibliche Person
J 12 Pfg. 8 Pfg.
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Bezüglich der Marken hatten die Ausschüsse des Bundesrathes im
8 83 bestimmt:
„Zum Zweck der Entrichtung der Beiträge werden von jeder
Versicherungsanstalt Marken ausgegeben, deren Größe, Farbe
und Stückwerth vom Reichsversicherungsamt festgestellt werden. Auf
der Marke muß die Versicherungsanstalt, sowie der Geldwerth,
welchen die Marke darstellt, bezeichnet seien“ Der Gesetzentwurf
hatte in 8 87 bezüglich der Marken folgende Bestimmung getroffen:
„Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder
Versicherungsanstalt für die einzelnen in ihren Bezirken vor—
handenen Ortsklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geld⸗
werthes ausgegeben. Das Reichsversicherungsamt bestimmt die
Zeitabschnitte, für welche Marken ausgegeben werden sollen, sowie
die Unterscheidungsmerkmale der einzelnen Arten von Marken.“ Das
Quittungsbuch war beibehalten worden.
Dem Gesetzentwurf war eine umfangreiche eingehende Be—
gründung beigegeben worden. Aus ihr sollen hier nur einige be—
fonders bemerkenswerthe Punkte hervorgehoben werden. Bei Er—
örterung der Frage, auf welcher Grundlage die Renten festzustellen
seien, wurde als nächstliegend auf den Gedanken verwiesen, eine
Quote des Arbeitsverdienstes des einzelnen Versicherten als Rente
zu gewähren. Ungemein sorgfältig waren die Gründe erwogen und
dargelegt, die zu dem Schlusse führen mußten, daß die Zugrunde—
legung des „Individualverdienstes“, wenn nicht unausführbar,
so doch mit sehr erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein würde.
Dieser Gedanke habe daher nicht weiter verfolgt werden können.
Ebenso eingehend und mit demselben verneinenden Ergebnisse war
sodann die Frage behandelt worden, ob die Durchschnittslöhne
für die einzelnen Berufszweige eine brauchbare Grundlage