2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 373
abgeben könnten. Darnach könnte es hinsichtlich der praktischen
Durchführung am leichtesten und einfachsten erscheinen, feste, für
alle versicherte Personen gleiche Renten und Beiträge an—
zuordnen. Eine derartige Verteilung müsse aber, schon mit Rücksicht
auf die große Verschiedenheit der Löhne und der Bedingungen für
die Lebenshaltung, als ausgeschlossen erachtet werden.
Unter diesen Umständen erschien dem Gesetzgeber als das
relativ beste, die Renten und gleicherweise auch die Beiträge nicht
in einem Prozentsatze des Arbeitsverdienstes, auch nicht in festen,
für alle gleichen Beträgen, sondern nach einem anderen Maßstabe
zu bestimmen, der den Verhältnissen entsprechen würde. Als
solcher für den vorliegenden Zweck brauchbarer Maßstab wurde
der Durchschnittslohn der einzelnen Arbeitsorte, und zwar nach
Maßgabe des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher erwachsener
Tagearbeiter angesehen. Dieser, auch für die Höhe des Kranken—
geldes in der Gemeinde-Krankenversicherung maßgebende orts—
übliche Tagelohn, sei nach 88 des Krankenversicherungsgesetzes
für sämmtliche Ortschaften des Deutschen Reiches festgestellt worden.
Diese Feststellung sei in den einzelnen Orten erfolgt nach den in
ihnen geltenden Preis- und Arbeitsverhältnissen. Der ortsübliche
Tagelohn biete daher einen ungefähren Maßstab dafür, mit
welchem Lohn ein gewöhnlicher Tagearbeiter au den betreffenden
Orten auskommen könne.
„Aus diesem Grunde,“ so wurde in den Motiven gesagt,
„bildet der ortsübliche Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter eine
geeignete Grundlage für die auf dem Versicherungszwange beruhende
gesetzliche Invalidenversicherung, deren Zweck es ist, dem erwerbs—
unfähig gewordenen Arbeiter die zu einer bescheidenen Lebenshaltung
erforderlichen Mittel zu gewähren. .. Die Abstufung der Renten
und Beiträge nach den bezeichneten Ortslöhnen hindert die
rechnungsmäßige Ermittelung der Gesammtbelastung nicht, weil die
Altersklassen der in Betracht zu ziehenden Personen über größere
Ortsgruppen sich im wesentlichen nach dem gleichen statistisch fest—
stehenden Verhältniß vertheilen. Endlich ist auf die praktische Durch—
führung der Alters- und Invalidenversicherung auf der bezeichneten
Grundlage wenigstens dann ohne erhebliche Schwierigkeiten zu
zählen, wenn die Unterschiede in der Höhe des ortsüblichen Tage—
lohnes gewöhnlicher Tagearbeiter nicht bis in die kleinsten Einzel—
heiten berücksichtigt werden. Wenn man nämlich eine beschränkte