374 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Anzahl von Klassen dieses ortsüblichen Tagelohnes aufstellt und
in diese Klassen sämmtliche Ortschaften des Deutschen Reiches, für
welche der entsprechende amtlich festgestellte Tagelohnsatz gilt, ein—
reiht, wenn man sodann für jede Klasse einen bestimmten jährlichen
Normallohnsatz feststellt, so lassen sich die Renten und Beiträge für
alle in den einzelnen Ortschaften beschäftigten männlichen bezw.
weiblichen Personen nach dem gleichen Prozentsatz dieser Normal—
lohnsätze festsetzen. Bei der Beschreitung dieses Weges wird mithin
in jeder Ortschaft von allen in derselben beschäftigten männlichen
Personen einerseits und weiblichen Personen andererseits, ein ein—
heitlicher Betrag als Beitrag erhoben, sobald nicht etwa
besondere Gefahrenklassen für einzelne Berufszweige eingeführt
werden . . . Ebenso wird für jeden einzelnen Ort allen in dem—
selben beschäftigten männlichen bezw. weiblichen Personen derselbe
Prozentsatz des für die betreffenden Ortsklassen geltenden Normal—
lohnes als Rente gewährt. Hat die Beschäftigung nacheinander
in verschiedenen Ortsklassen stattgefunden, so ist die Rente nach
demselben Prozentsatz von einem Durchschnittslohnsatz zu berechnen,
welcher sich aus der Dauer der Beschäftigung in den einzelnen
Ortsklassen in Verbindung mit den für die letzteren festgestellten
Lohnsätzen ergiebt. Durch eine solche Regelung wird bei der
Bemessung der Renten und der Beiträge die aus den örtlichen
Verhältnissen sich ergebende und die Kosten der Lebenshaltung
beeinflussende Verschiedenheit der Arbeitslöhne berücksichtigt. Ins—
besondere wird dadurch der Gefahr vorgebeugt, daß die Renten
und die Beiträge für einzelne Gegenden eine Höhe erreichen, welche
mit den örtlichen Verhältnissen dieser Gegenden in zu großem
Mißverhältniß steht.“
„Nach diesen Gesichtspunkten will der Gesetzentwurf die
sämmtlichen Ortschaften des Deutschen Reiches nach der Höhe des,
auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes festgestellten ortsüblichen
Tagelohnes gewöhnlicher erwachsener männlicher Tagearbeiter in
fünf Ortsklassen eintheilen.“
Weiter war ausgeführt, daß nicht nur der Jahreslohn, von
dem die Rente einen Theilbetrag darstellen solle, sondern auch
dieser Theilbetrag selbst einer Abstufung bedürfe. „Wollte man
nämlich allen Invaliden, ohne Rücksicht darauf, wie lange sie Bei—
träge geleistet bezw. nach wie langer Arbeitszeit sie ihre Erwerbs—
unfähigkeit nachgewiesen haben, den gleichen Betrag des für sie