Full text: Zweiter Band (2. Band)

374 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Anzahl von Klassen dieses ortsüblichen Tagelohnes aufstellt und 
in diese Klassen sämmtliche Ortschaften des Deutschen Reiches, für 
welche der entsprechende amtlich festgestellte Tagelohnsatz gilt, ein— 
reiht, wenn man sodann für jede Klasse einen bestimmten jährlichen 
Normallohnsatz feststellt, so lassen sich die Renten und Beiträge für 
alle in den einzelnen Ortschaften beschäftigten männlichen bezw. 
weiblichen Personen nach dem gleichen Prozentsatz dieser Normal— 
lohnsätze festsetzen. Bei der Beschreitung dieses Weges wird mithin 
in jeder Ortschaft von allen in derselben beschäftigten männlichen 
Personen einerseits und weiblichen Personen andererseits, ein ein— 
heitlicher Betrag als Beitrag erhoben, sobald nicht etwa 
besondere Gefahrenklassen für einzelne Berufszweige eingeführt 
werden . . . Ebenso wird für jeden einzelnen Ort allen in dem— 
selben beschäftigten männlichen bezw. weiblichen Personen derselbe 
Prozentsatz des für die betreffenden Ortsklassen geltenden Normal— 
lohnes als Rente gewährt. Hat die Beschäftigung nacheinander 
in verschiedenen Ortsklassen stattgefunden, so ist die Rente nach 
demselben Prozentsatz von einem Durchschnittslohnsatz zu berechnen, 
welcher sich aus der Dauer der Beschäftigung in den einzelnen 
Ortsklassen in Verbindung mit den für die letzteren festgestellten 
Lohnsätzen ergiebt. Durch eine solche Regelung wird bei der 
Bemessung der Renten und der Beiträge die aus den örtlichen 
Verhältnissen sich ergebende und die Kosten der Lebenshaltung 
beeinflussende Verschiedenheit der Arbeitslöhne berücksichtigt. Ins— 
besondere wird dadurch der Gefahr vorgebeugt, daß die Renten 
und die Beiträge für einzelne Gegenden eine Höhe erreichen, welche 
mit den örtlichen Verhältnissen dieser Gegenden in zu großem 
Mißverhältniß steht.“ 
„Nach diesen Gesichtspunkten will der Gesetzentwurf die 
sämmtlichen Ortschaften des Deutschen Reiches nach der Höhe des, 
auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes festgestellten ortsüblichen 
Tagelohnes gewöhnlicher erwachsener männlicher Tagearbeiter in 
fünf Ortsklassen eintheilen.“ 
Weiter war ausgeführt, daß nicht nur der Jahreslohn, von 
dem die Rente einen Theilbetrag darstellen solle, sondern auch 
dieser Theilbetrag selbst einer Abstufung bedürfe. „Wollte man 
nämlich allen Invaliden, ohne Rücksicht darauf, wie lange sie Bei— 
träge geleistet bezw. nach wie langer Arbeitszeit sie ihre Erwerbs— 
unfähigkeit nachgewiesen haben, den gleichen Betrag des für sie
	        
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