Full text: Zweiter Band (2. Band)

390 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Freude haben könnte, wenn die Warnung, die der Herr Vorredner 
ausgesprochen hat, wirklich berechtigt wäre.“ 
Nach Schluß der allgemeinen Erörterung am 10. Dezember 
1888 wurde der Gesetzentwurf an eine Kommission von 28 Mit— 
gliedern verwiesen. 
Die Kommission des Reichstages hatte auf die Berathungen 
des Gesetzentwurfes 41 Sitzungen verwendet, von diesen eine auf 
die allgemeine Erörterung, 31 auf die erste und 9 auf die zweite 
Lesung. Sie erstattete ihren Bericht“) unter dem 22. März 1889 
und zwar getrennt über die in der Kommission vorgenommenen zwei 
Lesungen. Durch die Beschlüsse der ersten Lesung waren zum Theil 
tief einschneidende Aenderungen von großer Bedeutung an dem Gesetz— 
entwurf vorgenommen worden. Die Kommission wurde dadurch ver— 
anlaßt zwischen der ersten und zweiten Lesung eine längere Pause 
eintreten zu lassen, um von einigen ihrer Mitglieder die bei den 
einzelnen Paragraphen gefaßten Beschlüsse nochmals zu prüfen und 
etwa nothwendig werdende Aenderungen vorzubereiten. Dieses Ver— 
fahren hatte die Beseitigung zahlreicher, in der ersten Lesung gefaßter 
Beschlüsse zur Folge. Dennoch war der Gesetzentwurf mit zum Theil 
prinzipiell bedeutungsvollen Aenderungen aus der Kommissions— 
berathung hervorgegangen; als besonders erwähnenswerth sind die 
folgenden zu vermerken. 
In dem ersten Abschnitt, Umfang und Gegenstand der Ver— 
sicherung, waren folgende Aenderungen vorgenommen worden: Die 
Gehülfen und Lehrlinge der Apotheker wurden von der Versicherung 
ausgeschlossen. Die Bestimmung, daß Personen, die berufsmäßig 
Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, nicht als 
Arbeiter im Sinne des Gesetzes gelten sollten, war, ohne Ersatz durch 
eine andere Bestimmung, gestrichen worden. 
In 8 4 war die Stelle der für die betreffenden Betriebe 
des Reiches, eines Bundesstaates oder eines Kommunalverbandes 
bestehenden „besonderen Einrichtungen“, durch welche gewissen Per— 
sonen an den reichsgesetzlich vorgesehenen Bestimmungen gleich— 
werthige Fürsorge gesichert wird, in „besondere Kasseneinrichtungen“ 
umgewandelt. 
*) Stenogr. Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 
I. Legisl.-Periode, 4. Session 1888/89, Band b, Anlage Band 2, Nr. 141, S. 895.
	        
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