2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 391
8 7. Gegenstand der Versicherung. In der ersten Lesung
war das Alter für die Berechtigung zum Bezuge der Altersrente
vom siebenzigsten auf das fünfundsechzigste Lebensjahr herabgesetzt
worden. In der zweiten Lesung wurde die Regierungsvorlage
wieder hergestellt. Ergänzt wurde dieser Paragraph durch eine
Bestimmung, die den Bezug einer Invalidenrente neben einer Ent—
schädigung auf Grund der Unfallversicherung verhindern sollte. Die
Begriffsbestimmung der Erwerbsunfähigkeit war in der zweiten Lesung
wesentlich erweitert worden. Neu hinzugefügt waren die folgenden
Bestimmungen: Invalidenrente sollte auch derjenige nicht dauernd
erwerbsunfähige Versicherte erhalten, der während eines Jahres
ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen sei, für die weitere Dauer
seiner Erwerbsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Invalidenrente sollte
denjenigen Versicherten nicht zustehen, die sich erweislich die Erwerbs—
unfähigkeit vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafrechtliches
Urtheil festgestellten Verbrechens zugezogen haben. Die Versicherungs—
anstalt wurde befugt, für einen der Krankenversicherung nicht unter—
stellten Versicherten das Heilverfahren zu übernehmen und anderer—
seits zu verlangen, daß die Krankenkasse, welcher der Versicherte
angehöre, die Fürsorge für ihn in demjenigen Umfange zu über—
nehmen habe, welchen die Versicherungsanstalt für geboten erachte.
Hieran schlossen sich die Bestimmungen zur Regelung der Kosten—
frage auch im Streitfalle.
8 14. Aufbringung der Mittel. Die Vertheilung der Bei—
träge auf die Arbeitgeber, die Versicherten und das Reich war bei—
behalten worden. Nach dem Entwurfe sollte die Aufbringung seitens
des Reiches erfolgen durch Uebernahme von einem Drittel der Ge—
sammtbeträge, welche an Renten in jedem Jahr thatsächlich zu zahlen
seien, nach dem Beschlusse der Kommission „durch Zuschüsse zu den
in jedem Jahre thatsächlich zu zahlenden Renten“. Die laufenden
Beiträge der Arbeitgeber und der Versicherten sollten, wie in dem
Entwurf vorgesehen war, für jede Kalenderwoche zu entrichten
sein, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht be—
gründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden hat GBeitrags—
woche).
Die Kommission hatte das Prinzip der Kapitaldeckung im
wesentlichen beibehalten. Ein neuer 8 152 enthielt Bestimmungen
über die Rücklagen zum Reservefonds und die Verwendung des—
selben sowie der aus ihm fließenden Zinsen.