Full text: Zweiter Band (2. Band)

392 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Die einschneidendste und wohl verhängnißvollste Aenderung war 
der in 8 16 vorgenommene Ersatz der Ortsklassen durch Lohn— 
klassen. In Ergänzung bestimmte der 8 17 ferner: „Die Bei— 
träge werden für alle in derselben Versicherungsanstalt versicherten 
Personen in gleichen Theilbeträgen des mittleren Jahresarbeits— 
verdienstes ihrer Lohnklasse festgestellt, können jedoch für einzelne 
Berufszweige verschieden bemessen werden. 
Als mittlerer Jahresarbeitsverdienst (Lohnsatz) sollten gelten: 
Für die Lohnklasse Ider Satz von 300 M. 
1 1 iI 1 1 500 
1 1 1 III 1 1 1 720 / 
1 1 / I / 1 1 960 1 
Die Einführung der Lohnklassen machte auch eine andere Berechnung 
der Renten erforderlich; demgemäß bestimmte der 8 18, daß die 
Rente für das Kalenderjahr zu berechnen sei. Sie sollte bestehen 
aus Theilbeträgen des Lohnsatzes derjenigen Lohnklasse, in welcher 
für den Versicherten Beiträge entrichtet worden seien und aus 
einem festen Zuschuß des Reiches. Dieser Zuschuß des Reiches 
war in 8 19 auf 50 Mark festgestellt worden. 
Der Gesetzentwurf hatte keine Erstattung von Beiträgen vor— 
gesehen. Dies war in der ersten Berathung des Reichstages von 
fast allen Rednern als ein Mangel bezeichnet worden. Die Kom— 
mission hatte Wandel geschaffen. Dem neuen 8 232 gemäß sollte 
weiblichen Personen, die eine Ehe eingehen bevor sie in den 
Genuß einer Rente gelangt sind, ein Anspruch auf Erstattung der 
Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zustehen, wenn die letzteren 
für mindestens 5 Beitragsjahre entrichtet wären. Auch für männ— 
liche Personen war in dem 8 236 eine Erstattung durch folgende 
Bestimmung vorgesehen: „Wenn eine mänmliche Person, für 
welche mindestens für 5 Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden 
sind, stirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt ist, so 
steht der hinterlassenen Wittwe, oder, falls eine solche nicht vorhanden 
ist, den hinterbliebenen ehelichen Kindern unter 15 Jahren ein 
Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen 
entrichteten Beiträge zu.“ Eine ähnliche Bestimmung war im zweiten 
Absatz auch für weibliche Personen getroffen. Die Erstattung der 
Hälfte des Beitrages sollte zugunsten der von ihnen hinterbliebenen 
vaterlosen Kinder unter 15 Jahren stattfinden.
	        
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