392 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Die einschneidendste und wohl verhängnißvollste Aenderung war
der in 8 16 vorgenommene Ersatz der Ortsklassen durch Lohn—
klassen. In Ergänzung bestimmte der 8 17 ferner: „Die Bei—
träge werden für alle in derselben Versicherungsanstalt versicherten
Personen in gleichen Theilbeträgen des mittleren Jahresarbeits—
verdienstes ihrer Lohnklasse festgestellt, können jedoch für einzelne
Berufszweige verschieden bemessen werden.
Als mittlerer Jahresarbeitsverdienst (Lohnsatz) sollten gelten:
Für die Lohnklasse Ider Satz von 300 M.
1 1 iI 1 1 500
1 1 1 III 1 1 1 720 /
1 1 / I / 1 1 960 1
Die Einführung der Lohnklassen machte auch eine andere Berechnung
der Renten erforderlich; demgemäß bestimmte der 8 18, daß die
Rente für das Kalenderjahr zu berechnen sei. Sie sollte bestehen
aus Theilbeträgen des Lohnsatzes derjenigen Lohnklasse, in welcher
für den Versicherten Beiträge entrichtet worden seien und aus
einem festen Zuschuß des Reiches. Dieser Zuschuß des Reiches
war in 8 19 auf 50 Mark festgestellt worden.
Der Gesetzentwurf hatte keine Erstattung von Beiträgen vor—
gesehen. Dies war in der ersten Berathung des Reichstages von
fast allen Rednern als ein Mangel bezeichnet worden. Die Kom—
mission hatte Wandel geschaffen. Dem neuen 8 232 gemäß sollte
weiblichen Personen, die eine Ehe eingehen bevor sie in den
Genuß einer Rente gelangt sind, ein Anspruch auf Erstattung der
Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zustehen, wenn die letzteren
für mindestens 5 Beitragsjahre entrichtet wären. Auch für männ—
liche Personen war in dem 8 236 eine Erstattung durch folgende
Bestimmung vorgesehen: „Wenn eine mänmliche Person, für
welche mindestens für 5 Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden
sind, stirbt, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt ist, so
steht der hinterlassenen Wittwe, oder, falls eine solche nicht vorhanden
ist, den hinterbliebenen ehelichen Kindern unter 15 Jahren ein
Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen
entrichteten Beiträge zu.“ Eine ähnliche Bestimmung war im zweiten
Absatz auch für weibliche Personen getroffen. Die Erstattung der
Hälfte des Beitrages sollte zugunsten der von ihnen hinterbliebenen
vaterlosen Kinder unter 15 Jahren stattfinden.