2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 393
Zusätzlich war ferner im 8 25 bestimmt, daß der nach Maß—
gabe des Gesetzes erworbene Anspruch auf Rente ruhen sollte, so—
lange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat über—
steigende Freiheitsstrafe verbüße, oder so lange er in einer Besserungs—
anstalt untergebracht sei. Die Rente sollte ferner ruhen so lange
der Berechtigte nicht im Inlande wohne. Durch Beschluß des
Bundesrathes sollte diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete
außer Kraft gesetzt werden können.
Die im Abschnitt II enthaltenen Bestimmungen über die
Organisation waren im wesentlichen unverändert geblieben.
Bezüglich des Abschnittes III, Schiedsgerichte, ist nur hervor—
zuheben, daß die Centralbehörde des betreffenden Bundesstaates
nicht nur über den Sitz, sondern auch über die Zahl der Schieds—
gerichte zu bestimmen haben sollte.
Hinsichtlich des Absatzes IV, Verfahren, ist zunächst zu be—
merken, daß nach 8 68 des Entwurfes die Revision sich nur
sollte stützen können auf den Einwand, daß die Entscheidung auf
der Verletzung eines Gesetzes beruhe. Die Kommission hatte in
8 68, Absatz 2 folgende Bestimmung getroffen: „Die Revision
kann nur darauf gestützt werden: J. daß die angefochtene Ent—
scheidung auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen An—
wendung des bestehenden Rechtes beruhe, II. daß das Verfahren
an wesentlichen Mängeln leide.
Die Beiträge waren in 8 84, gegen die Ansätze des Ent—
wurfes, bedeutend erhöht worden.
Sie sollten betragen
in der Lohnklasse J Pso.
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In 8 86 war bestimmter, als in dem Entwurf, die Be—
rechtigung der Versicherungsanstalt ausgedrückt, schon für die
erste Beitragsperiode oder innerhalb derselben, an Stelle der in
8 84 festgesetzten Beiträge, andere Beitragsätze zu beschließen.
Das Markensystem war gemäß 8 87 auch für die Lohnklassen
beibehalten. Der Verkauf von Marken wurde den Postanstalten
überwiesen.
Das so viel und heftig angefeindete Quittungsbuch war
beseitigt worden. Der Centralverband hatte wiederholt erklärt,