Full text: Zweiter Band (2. Band)

8 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Beiträgen noch 50 pCt. Zuschuß von ihren Arbeitgebern, den gehr 
Fabrikkaufleuten, gezahlt werden mußte. belp 
Erwägt man, daß bei Erlaß des Gesetzes von 1854 und auch wur 
noch ein Jahrzehnt später weder eine Arbeiterbewegung, noch freie dr 
Verbände der Arbeiter nach Art der englischen Gewerkvereine be— en 
standen, daß die Koalitionsfreiheit, diese Vorbedingung für die Mei 
Bildung von Arbeitergenossenschaften, erst 1869 gegeben wurde, so 253 
kann den Gesetzgebern von 1854 kein Vorwurf daraus gemacht Här 
werden, daß sie auf die Bildung freier Kassen nicht ausdrücklich woh 
im Gesetz selbst Rücksicht genommen hatten. Das Gesetz gewährte liche 
den Verwaltungsbehörden so viel Spielraum, daß eine Behinderung Herr 
der Entwicklung der freien Kassen nicht sobald zu befürchten war. Stel 
Das Gesetz vom 3. April 1854 ging, dank des kräftigen Ein— die 
greifens der Regierung, vollständig in das Leben über. Die führ 
fakultative Bestimmung des 8 58 des Gesetzes vom 9. Februar 1849, mög 
betreffend Abänderung der Gewerbeordnung, nach welcher die der 
Fabrikinhaber einen Zuschuß bis zu 50 pCt. zu den Kassen leisten statu 
sollten, war allmählich Gewohnheitsrecht geworden und hatte in schlit 
fast allen größeren Orten, auch wo kein Kassenzwang bestand, Ein— statu 
gang gefunden. Hätte das Gesetz von 1854 sich nur auf die Fab: 
Fabrikarbeiter bezogen, so hätte es bis in viel spätere Zeiten nur 
geringer Abänderungen bedurft. Diese Abänderungen wurden noth— 
wendig wegen der Handwerksmeister und Gesellen. Auch für sie werk 
erwiesen sich zwar die Zwangskassen im Ganzen als eine Wohl— satz 
that; es traten aber beim Handwerkerstande neue Anschauungen und werk 
Bewegungen auf, in deren Folge er sich durch das Gesetz von das 
1854 gehemmt und beengt fühlte und nach Abänderung verlangte. fien 
Das von Schulze-Delitzsch begründete, auf Selbsthilfe be— gesta 
ruhende Genossenschaftswesen hatte sich seit 1850 langsam aber Zwel 
kräftig entwickelt. Gerade die besten Elemente des Handwerker— Nort 
standes waren den Kredit-, Konsum- und Rohstoffvereinen bei— Tode 
getreten. Diese freien Genossenschaften bildeten eine praktische mehr 
Schulung des Handwerkerstandes in der Verwaltung eigener An— welch 
gelegenheiten. Je mehr der Werth und Segen der Selbsthülfe licher 
empfunden wurde, desto mehr sträubte man sich gegen den durch Anre 
das Gesetz von 1854 auferlegten Kassenzwang. Part 
Die Verpflichtung der selbständigen Gewerbetreibenden, einer Intei 
Unterstützungskasse anzugehören, war überflüssig geworden, sie nach 
wurde durch die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 (8 140) auf⸗ Aufh
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.