396 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Die Verhandlungen der Kommission des Reichstages und
die von ihr gefaßten Beschlüsse waren im Centralverbande
mit Aufmerksamkeit verfolgt worden. Sie erregten in mehreren
Beziehungen ernste Bedenken und veranlaßten das Direktorium
in seiner Sitzung vom 27. Februar 1889 eine Generalversammlung
der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder des Centralverbandes
auf den 30. März 1889 zu berufen. In dieser Versammlung
sollten, unter besonderer Berücksichtigung der Beschlüsse der Kommission
des Reichstages, nochmals die Ansichten des Centralverbandes zu
der Alters- und Invalidenversicherung festgestellt und thunlichst
zur Geltung gebracht werden. In einer am 29. März abgehaltenen
Sitzung des Ausschusses*“) wurden die von dem Direktorium als
Grundlage für die Verhandlungen in der Generalversammlung
bestimmten Beschlußanträge vorgelegt, sie lauteten:
I. „Der Organisation der Alters- und Invalidenversicherung,
wie solche der Entwurf vorsieht, wird die Errichtung einer Reichs—
Versicherungsanstalt vorgezogen.“
„Dieselbe gewährleistet die einfachste und wohlfeilste Verwaltung,
sofern, wie hiermit vorgeschlagen wird, die Entscheidung über er—
hobene Rentenansprüche in erster Instanz, nach erfolgter gutachtlicher
Aeußerung der zuständigen Vertrauensmänner und eventuell des
Vorstandes der Krankenkasse, welcher der Versicherte angehört, den
bestehenden unteren Verwaltungsbehörden, in zweiter Instanz den
durch das Gesetz vom 6. Juli 1884 eingeführten oder neu zu er—
richtenden Schiedsgerichten und in dritter Instanz dem Reichs—
versicherungsamt übertragen wird. Die Reichsversicherungsanstalt
stellt sich solchenfalls als eine Central-Reichskassenstelle dar, bei
welcher es bei Erhebung von vorläufig für alle Versicherten gleichen,
später für verschiedene Berufszweige angemessen abzustufenden Bei—
trägen, einer Vertheilung der fällig werdenden Renten auf mehrere
zahlungspflichtige Stellen überhaupt nicht bedarf.“
„Sofern der Errichtung einer Reichsversicherungsanstalt nicht
zu überwindende Schwierigkeiten entgegenstehen sollten, was ernstlich
zu beklagen sein würde, erklärt sich die Generalversammlung mit
der in dem vorliegenden Gesetzentwurf aufgestellten Organisation
in der Voraussetzung einverstanden, daß die zu errichtenden Ver—
) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes Heft Nr. 46, S. 3—-20.
Die Resolutionen S. 100— 102.