432 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
scheinen des Gesetzentwurfes am 17. November 1887 aufgenommen
und sich von dieser Zeit bis zur Verabschiedung des Gesetzes durch
den Reichstag unausgesetzt und ungemein eingehend mit dieser
bedeutungsvollen sozialpolitischen Maßregel beschäftigt. Den maß—
gebenden Stellen war kein Vorwurf daraus herzuleiten, daß sie im
Verlaufe der gesetzgeberischen Behandlung dieser Sache ihre An—
sichten und Entschließungen mehrfach geändert hatten, denn sie
hatten sich auf einem neuen, vollkommen unbekannten Gebiet bewegt.
Für die Regelung sehr bedeutungsvoller Fragen hatte es fast
gänzlich an den erforderlichen zuverlässigen Grundlagen gefehlt.
Der Centralverband hatte es nicht unterlassen zu den verschiedenen
Ansichten der Regierung, die sich in den „Grundzügen“ und in
zwei einander folgenden Gesetzentwürfen verkörperten, Stellung zu
nehmen und seine Auffassungen und Wünsche in Bezug auf die
Gestaltung des Gesetzes in sehr sorgfältig vorbereiteten Beschluß—
anträgen Ausdruck zu geben.
Die Arbeit des Centralverbandes ist nicht vergeblich gewesen,
denn sie hat unverkennbar in wesentlichen Punkten die Gestaltung
des Gesetzes beeinflußt; mehrfach sind seine Bestrebungen jedoch
vergeblich oder nur von theilweisem Erfolge begleitet gewesen.
Die Reichsversicherungsanstalt hatte der Centralverband nicht
erreicht. Dem ernsten Widerstand desselben und seiner Mitglieder, von
denen einige berufen waren in den Verhandlungen des preußischen
Volkswirthschaftsrathes eine hervorragende Rolle zu spielen, war
es aber zu danken, daß die Berufsgenossenschaften nicht zur
Grundlage der Alters- und Invalidenversicherung gemacht wurden.
Der Widerstand im Centralverbande gegen die von den „Grund—
zügen“ vorgeschlagene Organisation war nicht aus irgend einer
Voreingenommenheit gegen die Berufsgenossenschaften oder aus
Mißachtung ihrer Thätigkeit hervorgegangen. Der Centralverband
hatte sich aber überzeugt, daß die Berufsgenossenschaften in ihrer
gesetzlich festgestellten Zusammensetzung und Organisation vollkommen
durch die große Aufgabe in Anspruch genommen waren, die sie be—
züglich der Unfallversicherung zu erfüllen hatten. Sie konnten
daher nicht für geeignet erachtet werden, noch zu Trägern eines so
gewaltigen und großartigen Unternehmens zu dienen, wie es die
Alters- und Invalidenversorgung darstellte.
Mit Errichtung der Landesversicherungsanstalten waren die
Gesetzgeber dem von dem Centralverbande hinsichtlich der Orga—