12 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
stützung in Fällen bestimmter Krankheiten war unzulässig. Die Bei— Fün
träge durften nach Geschlecht, Gesundheitszustand, Alter oder Be— Gen
schäftigung verschieden bemessen werden. Auch war die Einrichtung das
von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags- und Unterstützungs— habe
sätzen zulässig. Im übrigen sollten die Beiträge und Unterstützungen Reid
für alle Mitglieder nach gleichen Grundsätzen abgemessen sein (8 8). werd
Ueber Eintritt und Ausscheiden aus der Krankenkasse enthielt oder
das Gesetz auch beschränkende Vorschriften. Der Beitritt sollte durch Für
Unterschrift erfolgen und konnte vom Statut an beliebige Be— getre
dingungen geknüpft werden, an die Zugehörigkeit zu einer anderen Zahl
Gesellschaft aber nur dann, wenn dies bei Errichtung der Kasse ware
für deren sämmtliche Mitglieder vorgesehen war. Zu Handlungen oder Eine
Unterlassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung gegel
standen, durften die Mitglieder nicht verpflichtet werden (8 6). schrif
Der Ausschluß von Mitgliedern konnte nur unter den Formen der
und Bedingungen des Statuts erfolgen. Er war nur zulässig bei der?
Wegfall einer die Aufnahme bedingenden Voraussetzung, für den stand
Fall der Zahlungssäumniß oder der Statutenverletzung. Wegen des
Austrittes oder Ausschlusses aus einer anderen Gesellschaft sollten besag
Mitglieder nur dann aus der Kasse entfernt werden können, wenn über
sie dieser nicht bereits zwei Jahre angehörten. Das bezahlte Ein— die
trittsgeld war zurück zu erstatten (8 15). Schli
Nothwendige Organe der eingeschriebenen Hilfskassen sollten
sein der die Kasse auch nach außen vertretende Vorstand, dessen Be— eigen
fugnisse durch das Statut bestimmt werden sollten, und die General— für
versammlung. Dieser war die Wahl des Vorstandes und die Beschluß— bliebt
fassung in allen Angelegenheiten zugewiesen, die nicht durch Statut träge
dem Vorstand übertragen waren (8 16 und 20). Fakultativ war Zwec
die Einsetzung eines Ausschusses, den die Generalversammlung der
zu wählen hatte, und der zur Ueberwachung der Geschäftsleitung der
dem Vorstande zur Seite gesetzt werden konnte (8 19). Das nahn
Statut hatte Vorschriften zu enthalten über die Bildung des Vor— werdt
standes und seine Befugnisse, über die Zusammensetzung und Be— fügbe
rufung der Generalversammlung und über die Art ihrer Beschluß— wien!
fassung. Außer der Wahl des Vorstandes und Ausschusses gehörte
nothwendig zu den Befugnissen der Generalversammlung die Be— Hilfs
schlußfassung über Aenderungen des Statuts, über die Auflösung einer
der Kasse, sowie über den Beitritt zu einem Verbande mit anderen vorlä
Kassen. Im Falle der Auflösung war die Zustimmung von vier dem