Full text: Zweiter Band (2. Band)

440 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
1. die auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche be— 
schäftigten Personen; 
2. die im Kommunaldienst und in Kommunalbetrieben be— 
schäftigten Personen; 
3. die Familienangehörigen eines Gewerbetreibenden, deren 
Beschäftigung in dem Gewerbebetriebe nicht auf Grund eines 
Arbeitsvertrages stattfindet; 
4. sämmtliche Gewerbetreibende, die in eigenen Betriebs— 
stätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender 
beschäftigt werden (Hausindustrie), und zwar — wie die Novelle 
bestimmte — auch für den Fall, daß sie die Roh- und Hilfsstoffe 
selbst beschaffen und auch für die Zeit, während welcher sie vorüber— 
gehend für eigene Rechnung arbeiten. 
Diese letzte Aenderung bezweckte vorgekommene Zweifel und Un— 
gleichheiten in der Anwendung des Gesetzes abzustellen. Es waren 
unerwünschte, häufige Unterbrechungen des Versicherungsverhältnisses 
vorgekommen, wenn bei den Schwankungen des Arbeitsmarktes die 
Hausindustriellen durch andere Gewerbetreibende nicht beschäftigt 
werden konnten und darauf angewiesen waren, zeitweise durch Arbeit 
für eigene Rechnung Erwerb zu suchen. Diesen Unterbrechungen 
sollte vorgebeugt werden. Endlich sollte durch Nummer 5 die Ver— 
sicherungspflicht ausgedehnt werden können auf die in der Land— 
und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamte. 
Die Kommission hatte an diesen Bestimmungen nichts geändert. 
Nach Erlaß des Krankenkassengesetzes war es nicht selten vor— 
gekommen, daß Personen, die infolge von chronischen Krankheiten, 
Gebrechen oder Alter nur noch theilweise oder zeitweise arbeitsfähig 
waren, keine Beschäftigung fanden, weil die Arbeitgeber die Kranken— 
kasse, denen ihre Arbeiter angehörten, nicht mit der hohen Krankheits— 
gefahr solcher Personen belasten wollten. Die Folge war, daß 
diese keine Arbeit erhalten konnten und trotz theilweiser Arbeits— 
fähigkeit der Armenpflege gänzlich anheimfielen. Im Interesse der 
Armenverwaltung konnte dieser Zustand nur durch Befreiung der 
in Rede stehenden Personen von der Versicherungspflicht gemildert 
werden. Demgemäß wollte der 8 34 Ziffer 1 den hier gedachten 
Personen die Befreiung von der Versicherungspflicht unter der Vor— 
aussetzung einräumen, daß der zur Unterstützung verpflichtete Armen— 
verband im eintretenden Falle dem zustimme. Die Ziffer 2 be— 
schäftigte sich mit der Befreiung solcher Personen von der Ver—
	        
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