2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 443
waren jene Mitglieder gesetzlich von dem Beitritt zur Zwangskasse
ausgeschlossen. Nach 8 19 Absatz 4, und 863 Absatz 3, war es
aber von ihrem freien Ermessen abhängig, ob sie neben der
freien Hilfskasse auch der Zwangskasse, der sie schon bisher zu—
gehörten, weiterhin angehören wollten. Für diese verschieden—
artige Behandlung desselben Verhältnisses lag, nach Ansicht der
Regierung, kein ausreichender Grund vor. Es hätte weder dem
Interesse der Zwangskassen noch dem der Versicherungspflichtigen
entsprochen, den Angehörigen der freien Hilfskasse die Möglichkeit zu
entziehen, auch der Zwangskasse beizutreten. Daher empfahl die
Regierung das Verhältniß so zu regeln, daß die Ausschließung der
Mitglieder freier Hilfskassen von der Zugehörigkeit zu der, ihrer
Beschäftigung entsprechenden Zwangskasse nur auf ihren Antrag
einzutreten habe. Demgemäß sollte in 8 4 Absatz 1, der Novelle
an die Stelle der namentlichen Aufführung der Hilfskassen neben
den Zwangskassen, der Vorbehalt der Bestimmung des 8 75 treten,
lautend: „Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die ein—
geschriebenen Hilfskassen vom ꝛc. errichteten Kassen sind von der
Verpflichtung der Gemeindekrankenversicherung oder einer nach Maß—
gabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören auf ihren
Antrag zu befreien ꝛc.“
Die Kommission des Reichstages erachtete die in der Novelle
ausgedrückte Bedingung, daß die Mitglieder einer freien Hilfskasse
nur auf ihren Antrag von der Verpflichtung, einer betreffenden
anderen Kasse anzugehören, entbunden werden, als so bedeutungsvoll
für die ganze Stellung der freien Hilfskassen zu den Zwangskassen,
daß sie diese Bedingung strich. Sie faßte daher den ersten Satz
des 8 75 Absatz 1, auf welchen in 8 4 Bezug genommen war,
wie folgt: „Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die ein—
geschriebenen Hilfskassen vom ꝛc. errichteten Kassen sind von der
Verpflichtung der Gemeindekrankenversicherung oder einer nach Maß—
gabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören befreit ꝛc.“
Die weiteren Gründe, von denen die Mehrheit der Kommission
bei diesem Beschlusse geleitet wurde, waren bei der Besprechung der
Bestimmungen erörtert worden, die sich an den vorangeführten
ersten Satz des 8 75 anschlossen. Die sonstigen Bestimmungen des
84 bezogen sich auf den Beitritt der versicherungspflichtigen und
auch anderer, nicht versicherungspflichtiger Personen zur Gemeinde—
krankenversicherung der Gemeinde, in der sie beschäftigt sind. Die