Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 443 
waren jene Mitglieder gesetzlich von dem Beitritt zur Zwangskasse 
ausgeschlossen. Nach 8 19 Absatz 4, und 863 Absatz 3, war es 
aber von ihrem freien Ermessen abhängig, ob sie neben der 
freien Hilfskasse auch der Zwangskasse, der sie schon bisher zu— 
gehörten, weiterhin angehören wollten. Für diese verschieden— 
artige Behandlung desselben Verhältnisses lag, nach Ansicht der 
Regierung, kein ausreichender Grund vor. Es hätte weder dem 
Interesse der Zwangskassen noch dem der Versicherungspflichtigen 
entsprochen, den Angehörigen der freien Hilfskasse die Möglichkeit zu 
entziehen, auch der Zwangskasse beizutreten. Daher empfahl die 
Regierung das Verhältniß so zu regeln, daß die Ausschließung der 
Mitglieder freier Hilfskassen von der Zugehörigkeit zu der, ihrer 
Beschäftigung entsprechenden Zwangskasse nur auf ihren Antrag 
einzutreten habe. Demgemäß sollte in 8 4 Absatz 1, der Novelle 
an die Stelle der namentlichen Aufführung der Hilfskassen neben 
den Zwangskassen, der Vorbehalt der Bestimmung des 8 75 treten, 
lautend: „Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die ein— 
geschriebenen Hilfskassen vom ꝛc. errichteten Kassen sind von der 
Verpflichtung der Gemeindekrankenversicherung oder einer nach Maß— 
gabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören auf ihren 
Antrag zu befreien ꝛc.“ 
Die Kommission des Reichstages erachtete die in der Novelle 
ausgedrückte Bedingung, daß die Mitglieder einer freien Hilfskasse 
nur auf ihren Antrag von der Verpflichtung, einer betreffenden 
anderen Kasse anzugehören, entbunden werden, als so bedeutungsvoll 
für die ganze Stellung der freien Hilfskassen zu den Zwangskassen, 
daß sie diese Bedingung strich. Sie faßte daher den ersten Satz 
des 8 75 Absatz 1, auf welchen in 8 4 Bezug genommen war, 
wie folgt: „Mitglieder der auf Grund des Gesetzes über die ein— 
geschriebenen Hilfskassen vom ꝛc. errichteten Kassen sind von der 
Verpflichtung der Gemeindekrankenversicherung oder einer nach Maß— 
gabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören befreit ꝛc.“ 
Die weiteren Gründe, von denen die Mehrheit der Kommission 
bei diesem Beschlusse geleitet wurde, waren bei der Besprechung der 
Bestimmungen erörtert worden, die sich an den vorangeführten 
ersten Satz des 8 75 anschlossen. Die sonstigen Bestimmungen des 
84 bezogen sich auf den Beitritt der versicherungspflichtigen und 
auch anderer, nicht versicherungspflichtiger Personen zur Gemeinde— 
krankenversicherung der Gemeinde, in der sie beschäftigt sind. Die
	        
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