Full text: Zweiter Band (2. Band)

444 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Kommission hatte die Aufnahme nicht versicherungspflichtiger 
Personen in die Gemeindekrankenversicherung durch die Bedingung 
beschränkt, daß deren Jahreseinkommen 2000 Mark nicht 
übersteigen dürfe. 
Durch eine neue Bestimmung sollte die Gemeinde berechtigt 
werden nicht versicherungspflichtige, sich zum Beitritt meldende 
Personen einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und wenn 
diese eine bereits bestehende Krankheit ergeben sollte, sie von der 
Versicherung zurückzuweisen. 
Ein neuer 8 54 sollte Bestimmungen darüber treffen, welcher 
Ort als Beschäftigungsort für Personen anzusehen sei, die in 
Gewerbebetrieben thätig seien, deren Natur es mit sich bringe, daß 
einzelne Arbeiten an verschiedenen Orten außerhalb der Betriebs⸗ 
stätte ausgeführt werden. Dies sollte ferner auch bestimmt werden 
für versicherungspflichtige Personen, die von einer öffentlichen oder 
privaten Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt würden, die 
an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken belegenen Orten 
auszuführen seien. Im ersteren Falle sollte als Beschäftigungsort 
der Sitz des Gewerbetreibenden, im zweiten, wenn von der 
höheren Verwaltungsbehörde, nach Anhörung der Verwaltungen 
und Gemeinden, nicht etwas anderes bestimmt war, diejenige Ge— 
meinde gelten, in welcher die mit der unmittelbaren Leitung jener 
Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat. Die Bestimmungen waren 
in der Hauptsache getroffen, um die mit derartigen Arbeiten be⸗ 
schäftigten Personen dem ständigen Wechsel in ihrem Versicherungs⸗ 
verhältniß zu entziehen. 
Im 86 des Gesetzes von 1883 war ausgesprochen, daß die 
Krankenunterstützung spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten 
Woche nach Beginn der Krankheit ihr Ende erreiche. Nach dieser 
Bestimmung konnte ein Anspruch auf Krankengeld überhaupt nicht 
mehr oder doch nur für kurze Zeit geltend gemacht werden, wenn 
ein Versicherter, der an einer zunächst die Erwerbsfähigkeit nicht 
beeinträchtigenden Krankheit litt, deshalb vorerst nur die ärztliche 
Behandlung, die Krankenunterstützung aber erst bei späterem Eintritt 
der Erwerbsunfähigkeit in Anspruch nahm. Abgesehen von der 
hierin liegenden Unbilligkeit, wurde für den Versicherten hierdurch 
der Anreiz gegeben, bei jeder leichten Erkrankung sofort die Arbeit 
niederzulegen. Daher war in der Novelle der 86 Absatz 3 wie 
folgt gefaßt:
	        
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