Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 13 
ie Bei⸗ Fünfteln der vertretenen Stimmen erforderlich (8 28). In der 
er Be— Generalversammlung sollte jedes anwesende großjährige Mitglied, 
ichtung das sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befand, eine Stimme 
tzungs⸗ haben (85 21). Generalversammlungen sollten nur im Deutschen 
zungen Reiche mit Angabe des Gegenstandes der Berathung abgehalten 
69) werden; sie mußten berufen werden auf Antrag des Ausschusses 
nthielt oder des zehnten Theiles der stimmfähigen Kassenmitglieder (8 22). 
durch Für verzweigte Kassen war die erleichternde Bestimmung im 821 
e Be⸗ getroffen, daß die Generalversammlung auch aus Abgeordneten in 
nderen Zahl von mindestens 30 gebildet werden konnte. Die Abgeordneten 
Kasse waren aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen. 
n oder Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande behufs 
indung gegenseitiger Aushilfe war gleichfalls statthaft auf Grund eines 
3). schriftlichen Statuts mit Zustimmung der Generalversammlungen 
ormen der einzelnen Kassen. Der Verband sollte durch einen aus der Wahl 
sig bei der Vorstände oder Ausschüsse der betheiligten Kassen gebildeten Vor— 
r den stand verwaltet werden. Das Uebrige sollte das Statut bestimmen. 
en des Ueber das Rechnungswesen oder die Anlage der Gelder 
sollten besagte das Gesetz, daß das Statut Bestimmungen treffen müsse 
wenn über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung und über 
Ein⸗ die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung oder 
Schließung der Kasse (8 3). 
sollten Die Kasse sollte unter eigenem Namen alle Rechte, auch Grund— 
en Be⸗ eigenthum, erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können (8 5), 
meral— für letztere haftete nur das Vermögen der Kasse; die Mitglieder 
chluß⸗ blieben nur zu den durch das Gesetz und Statut bestimmten Bei— 
Statut trägen verpflichtet (68). Zu anderen als den gesetzlich zulässigen 
v war Zwecken durften weder Beiträge erhoben, noch Verwendungen aus 
mlung der Kasse gemacht werden (513). Die Einnahmen und Ausgaben 
eitung der Kasse sollten von allen den Kassenzwecken fremden Verein— 
Das nahmungen und Verausgabungen getrennt festgestellt und berechnet 
Vor⸗ werden. Ebenso waren die Bestände gesondert zu verrechnen. Ver— 
d Be⸗ fügbare Gelder durften, außer in öffentlichen Sparkassen, nur ebenso 
chluß⸗ wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden (8 24). 
ehörte Die staatliche Anerkennung und Aufsicht der eingeschriebenen 
e Be⸗ Hilfskassen war wie folgt geregelt. Zur Erlangung der Rechte 
lösung einer eingeschriebenen Hilfskasse war von dem Vorstande oder den 
ideren vorläufig mit der Geschäftsleitung betrauten Personen das Statut 
mvier dem Gemeindevorstand einzureichen, der es an die höhere Ver—
	        
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