2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 13
ie Bei⸗ Fünfteln der vertretenen Stimmen erforderlich (8 28). In der
er Be— Generalversammlung sollte jedes anwesende großjährige Mitglied,
ichtung das sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befand, eine Stimme
tzungs⸗ haben (85 21). Generalversammlungen sollten nur im Deutschen
zungen Reiche mit Angabe des Gegenstandes der Berathung abgehalten
69) werden; sie mußten berufen werden auf Antrag des Ausschusses
nthielt oder des zehnten Theiles der stimmfähigen Kassenmitglieder (8 22).
durch Für verzweigte Kassen war die erleichternde Bestimmung im 821
e Be⸗ getroffen, daß die Generalversammlung auch aus Abgeordneten in
nderen Zahl von mindestens 30 gebildet werden konnte. Die Abgeordneten
Kasse waren aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen.
n oder Eine Vereinigung mehrerer Kassen zu einem Verbande behufs
indung gegenseitiger Aushilfe war gleichfalls statthaft auf Grund eines
3). schriftlichen Statuts mit Zustimmung der Generalversammlungen
ormen der einzelnen Kassen. Der Verband sollte durch einen aus der Wahl
sig bei der Vorstände oder Ausschüsse der betheiligten Kassen gebildeten Vor—
r den stand verwaltet werden. Das Uebrige sollte das Statut bestimmen.
en des Ueber das Rechnungswesen oder die Anlage der Gelder
sollten besagte das Gesetz, daß das Statut Bestimmungen treffen müsse
wenn über die Aufstellung und Prüfung der Jahresrechnung und über
Ein⸗ die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auflösung oder
Schließung der Kasse (8 3).
sollten Die Kasse sollte unter eigenem Namen alle Rechte, auch Grund—
en Be⸗ eigenthum, erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können (8 5),
meral— für letztere haftete nur das Vermögen der Kasse; die Mitglieder
chluß⸗ blieben nur zu den durch das Gesetz und Statut bestimmten Bei—
Statut trägen verpflichtet (68). Zu anderen als den gesetzlich zulässigen
v war Zwecken durften weder Beiträge erhoben, noch Verwendungen aus
mlung der Kasse gemacht werden (513). Die Einnahmen und Ausgaben
eitung der Kasse sollten von allen den Kassenzwecken fremden Verein—
Das nahmungen und Verausgabungen getrennt festgestellt und berechnet
Vor⸗ werden. Ebenso waren die Bestände gesondert zu verrechnen. Ver—
d Be⸗ fügbare Gelder durften, außer in öffentlichen Sparkassen, nur ebenso
chluß⸗ wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden (8 24).
ehörte Die staatliche Anerkennung und Aufsicht der eingeschriebenen
e Be⸗ Hilfskassen war wie folgt geregelt. Zur Erlangung der Rechte
lösung einer eingeschriebenen Hilfskasse war von dem Vorstande oder den
ideren vorläufig mit der Geschäftsleitung betrauten Personen das Statut
mvier dem Gemeindevorstand einzureichen, der es an die höhere Ver—