14 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
waltungsbehörde weiter zu geben hatte. Von dieser durfte die
Zulassung nur versagt werden, wenn das Statut den gesetzlichen zogen
Anforderungen nicht genügte. Im Falle der Genehmigung war von
der Name der zugelassenen Hilfskasse in ein Register einzutragen. Die für d
derart eingeschriebene Kasse unterlag der Aufsicht der Kommunal— Zusch
behörde bezw. des Landrates, je nachdem ihr Sitz in einer Stadt Für
oder auf dem Lande war. Arbei—
Die Aufsichtsbehörde war befugt jederzeit die Bücher der Gener
Kasse einzusehen und die Anzeige der ausgeschiedenen Mitglieder des 9
zu verlangen. Die Kasse wurde verpflichtet, jährlich, nach den vor— nicht
geschriebenen Formularen, der höheren Verwaltungsbehörde Ueber— mehr
sichten über die Mitglieder, über die Krankheits- und Sterbefälle, Arbei
über die verrechneten Beitrags- und Unterstützungstage vorzulegen waren
und der Aufsichtsbehörde einen Rechnungsabschluß einzureichen 6627). vorau
Die Kasse war ferner verpflichtet in jedem fünften Jahre die wahr— in Al
scheinliche Höhe ihrer Verpflichtungen und der ihr gegenüber obiger
stehenden Einnahmen durch einen Sachverständigen abschätzen zu Arbeit
lassen und das Ergebniß, nach den vorgeschriebenen Formularen,
der Aufsichtsbehörde mitzutheilen, auch allen Mitgliedern zugänglich
zu machen. Ergab sich ein Fehlbetrag, so war das Gleichgewicht 1876,
durch Ermäßigung der Unterstützung oder Erhöhung der Beiträge in ermög
den nach dem Gutachten des Sachverständigen erforderlichen Sätzen auf de
herzustellen. Waren diese Anordnungen nicht innerhalb einer an— in den
gemessenen Frist getroffen, so sollte die höhere Verwaltungsbehörde wiesen
berechtigt sein die Kasse zu schließen. Die Schließung durch die höhere geschr
Verwaltungsbehörde sollte außerdem zulässig sein, wenn mehr als Grund
ein Viertel der Kassenmitglieder mit ihren Beiträgen im Rückstande denen
blieb, wenn die Kasse mit Zahlung fälliger Unterstützungen mehr Chara
als vier Wochen im Rückstande war, wenn die Generalversammlung
bei einem gesetz- oder statutwidrigen Beschlusse beharrte, wenn Höhe
Mitglieder zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet wurden, Vorsta
die den Zwecken der Kasse fremd waren, oder wenn sie rechtswidrig versam
aus der Kasse ausgeschlossen wurden, wenn Beiträge zu fremden sollten
Zwecken erhoben oder wenn hierzu Verwendungen aus dem Kassen— mit C
vermögen gemacht wurden. Außerdem sollte die Schließung der Eine 0
Kasse eintreten durch Eröffnung des Konkursverfahrens. Die Gemei
Abwickelung der Geschäfte einer aufgelösten Kasse hatte durch den Erhöh—
Vorstand, bei einer geschlossenen Kasse durch die von der Aufsichts— ordnen
behörde bestimmten Personen zu erfolgen. Einnal