Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 461 
Der 8 54 hatte unter Ziffer 1 und 2 zwei Zusätze erhalten. 
Die Ziffer 1 bestimmte, daß nach ortsstatutarischer Vorschrift die 
Beiträge der sogenannten Hausindustriellen (8 2 Ziffer 5) unter 
Umständen nach dem wirklichen Arbeitsverdienst sollten bemessen 
werden können. Ziffer 2 regelte die Fälle, in denen der im 
Auftrage eines Unternehmers thätige Hausindustrielle seinerseits 
wieder versicherungspflichtige Personen beschäftigte, die er anmelden 
und für die er das auf ihn als Arbeitgeber entfallende Drittel der 
Beiträge zahlen mußte, obgleich er selbst Versicherter war und für 
sich der Beiträge zu zahlen hatte. Dieses Verhältniß hatte sich 
in vielen Fällen als unhaltbar erwiesen. Daher sollte statutarisch 
bestimmt werden können, daß der Unternehmer auch für die Gehilfen 
und Lehrlinge der in seinem Auftrage arbeitenden Hausindustriellen 
als Arbeitgeber im Sinne des Krankenkassengesetzes angesehen und 
verpflichtet werden sollte, auch für diese die Beiträge einzuzahlen und 
zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu decken. Der 8 55 enthielt 
eingehende Bestimmungen über die Behandlung rückständiger Ein— 
trittsgelder und Beiträge. 
Die 88 57b und 58 behandelten die Zuständigkeit bei Streitig— 
keiten. Solche Streitigkeiten waren vielfach über das Versicherungs— 
i verhältniß vorgekommen. Bei diesen hatte es sich nicht um 
yt einzelne versicherungspflichtige Personen, sondern um die Frage ge— 
handelt, ob die in bestimmten Gewerbezweigen oder Betriebsarten 
e beschäftigten Personen in ihrer Gesammtheit nach den Bestimmungen 
des Kassenstatuts der einen oder der anderen Kasse angehörten. 
Solche Streitigkeiten waren nach den Vorschriften des 8 58 des 
ig Gesetzes zu regeln. Durch reichsgerichtliches Erkenntniß war aber 
festgestellt worden, daß solche Streitigkeiten im Wege des Prozesses 
n vor den ordentlichen Gerichten zum Austrag gebracht werden 
en könnten. Da es sich bei diesen Streitigkeiten wesentlich um gewerbe— 
i technische Fragen handelte, für welche die ordentlichen Gerichte nicht 
maßgebend erschienen, so wies der 8 57b diese Streitigkeiten der 
höheren Verwaltungsbehörde zu, die für die Beurtheilung gewerblich— 
n technischer Fragen über mehr geeignete Kräfte verfügte, als die 
2 ordentlichen Gerichte. Gegen die Entscheidung sollte Berufung an 
et die Centralbehörde zustehen. 
Mit Bezug auf die in Abschnitt E behandelten Betriebs— 
u (Fabrik-) Krankenkassen, war die erste Aenderung in 863 vor— 
e genommen, indem im Absatz 1, gemäß der bereits erörterten Absicht
	        
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