Full text: Zweiter Band (2. Band)

462 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
der Regierung eine anderweitige Regelung des Verhältnisses der 
Kassen zu einander herbeizuführen, auf die neuen Bestimmungen 
des 8 75, die Hilfskassen betreffend hingewiesen wurde. Der 
Absatz 1 des 8 63 der Vorlage lautete: „Versicherungspflichtige 
Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine Betriebs— 
(Fabrik-) Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören, vor— 
behaltlich der Bestimmungen des 8 75, mit dem Tage des Eintritts 
in die Beschäftigung, der Kasse als Mitglied an“. Der Zusatz zu 
Absatz 2 lautete: „Die Kasse ist berechtigt, nicht versicherungs— 
pflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen 
Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, 
wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt“. 
Dieser Zusatz sollte den Betriebskrankenkassen dasselbe Recht ein— 
räumen, welches den Gemeinde-Krankenkassen nach 8 4 Absatz 34 
und den Orts-Krankenkassen nach 8 19 Absatz 3 zugestanden war. 
Im Eingange zu 8 64 sollten zu den 88 20—42 welche, 
wie für die Ortskrankenkasse, auch für die Betriebskrankenkassen 
Geltung haben sollten, noch die 88 42a, 49a, 49b Absatz 4 und 
v 50 treten. Es handelte sich hierbei um die Regelung des immerhin 
möglichen Falles, daß auch das Statut einer Betriebskrankenkasse 
irrthümlich von der Behörde bestätigt worden war, und ferner 
um die Aenderungen, welche hinsichtlich des Verhaltens der Hilfs— 
kassen und hinsichtlich der Meldepflicht vorgenommen waren. Der 
8 64 hatte außerdem eine neue Ziffer 7 erhalten, lautend: „Die 
Geltendmachung des Befreiungsanspruches (8 494) hat spätestens 
am 3. Tage nach Beginn der Beschäftigung bei dem Kassenvorstande 
zu erfolgen“. Die Regierung hatte es für erforderlich gehalten 
die Frist für die Anmeldung des Befreiungsanspruches anders als 
in 8 49a geschehen war zu regeln, da für die Versicherungs⸗ 
pflichtigen, die vermöge ihrer Beschäftigung einer Betriebskranken— 
kasse angehörten, die Meldepflicht nicht bestand. Die Kommission 
hatte diese Ziffer 7 gestrichen. 
Nach 8 60 stand dem Unternehmer mehrerer Betriebe das 
Recht zu, für diese eine gemeinsame Betriebskrankenkasse zu er⸗ 
richten. Dagegen war die Vereinigung der für mehrere Betriebe 
desselben Unternehmers bereits bestehenden Kassen zu einer 
gemeinsamen Kasse nicht vorgesehen. Dieser Fall kam jedoch nicht 
selten vor, besonders wenn mehrere Betriebe aus der Hand ihrer 
bisherigen Unternehmer in die Hand eines Unternehmers über—
	        
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