Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 15 
rfle die Die vorstehend angegebenen Bestimmungen des Gesetzes be— 
etzlichen zogen sich auf freie, eingeschriebene Hilfskassen, zu welchen Zuschüsse 
ng war von den Arbeitgebern nicht geleistet wurden. Dieser Inhalt war 
n. Die für die Zwangskassen und für diejenigen freien Kassen, welche mit 
munal— Zuschüssen von den Arbeitgebern bedacht wurden, abgeändert. 
Stadt Für diese Kassen bestimmte das Gesetz noch zusätzlich, daß die 
Arbeitgeber Anspruch auf Vertretung im Vorstand und in der 
her der Generalversammlung haben sollten, und zwar unter Berücksichtigung 
tglieder des Maßes ihrer Zuschüsse. Im Vorstande durfte ihnen jedoch 
en vor⸗ nicht mehr als ein Drittel (8 16), in der Generalversammlung nicht 
Ueber— mehr als die Hälfte (8 21) der Stimmen eingeräumt werden. 
rbefälle, Arbeitgeber, welche für ihre Arbeiter die Beiträge vorschossen, 
zulegen waren berechtigt die letzteren bei der dem Fälligkeitstage zunächst 
6 21) vorausgehenden oder bei einer diesem Tage folgenden Lohnzahlung 
ewahr⸗ in Anrechnung zu bringen (8 9). Abgesehen hiervon galten alle 
genüber obigen Bestimmungen unverändert auch für die durch Zuschüsse der 
tzen zu Arbeitgeber unterstützten Kassen. 
iularen, 
gänglich Wichtiger sind die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. April 
gewicht 1876, durch welche die fakultative Einführung von Zwangskassen 
träge in ermöglicht wurde. Dieses Gesetz bezog sich in wesentlichen Punkten 
Sätzen auf das Gesetz vom 7. April desselben Jahres, auf welches daher 
ner an— in dem hier in Rede stehenden Gesetz vom 8. April vielfach ver— 
behörde wiesen war. Nach diesem Gesetz sollten, im Gegensatz zu den ein⸗— 
höhere geschriebenen Hilfskassen gemäß des Gesetzes vom 7. April, auf 
ehr als Grund eines Ortsstatuts andere Hilfskassen errichtet werden können, 
ickstande denen durch ortsstatutarische Bestimmung (Art. J, 8 1414) der 
n mehr Charakter einer Zwangskasse beigelegt werden konnte. 
mmlung Das Statut einer solchen Hilfskasse mußte verfügen über die 
„wenn Höhe der Zuschüsse der Arbeitgeber, über deren Vertretung im 
wurden, Vorstande und über ihre Stimmberechtigung in der General— 
tswidrig versammlung (8 3 des Gesetzes vom 7. April 1876). Die Zwangskassen 
fremden sollten Ermäßigung der Beiträge oder Erhöhung der Leistungen nur 
Kassen⸗ mit Genehmigung des Gemeindevorstandes beschließen dürfen. 
ing der Eine Selbstauflösung der Zwangskassen war nicht zulässig. Der 
s. Die Gemeindevorstand konnte, nach Anhörung des Kassenvorstandes, eine 
irch den Erhöhung der Beiträge oder Ermäßigung der Unterstützung an— 
ufsichts⸗ ordnen, wenn nach dem Rechnungsabschluß des letzten Jahres die 
Einnahmen der Kasse zu den statutenmäßigen Aufwendungen nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.