Full text: Zweiter Band (2. Band)

466 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
lichen Pflege, bildete unverkennbar für viele Versicherte den 
Anreiz, sich dem gesetzlichen Versicherungsverhältniß durch Ein— 
tritt in eine freie Hilfskasse zu entziehen, um sich durch Verzicht 
auf freie ärztliche Behandlung und Arznei eine höhere Geldunter— 
stützung zu sichern. Unter diesen Umständen wurde es für 
nothwendig erachtet, die in den vorhergehenden Ausführungen 
besprochene Begünstigung der freien Hilfskassen nicht länger bestehen 
zu lassen, sondern in Zukunft auch ihnen die gleiche Leistung wie 
der Gemeindekrankenversicherung aufzuerlegen. Der Einwand, daß 
bei vielen Hilfskassen, deren Bezirk sich auf weite Gebiete erstrecke, 
und deren Mitglieder zum Theil zerstreut in entfernten Orten 
wohnten, die Gewährung dieser Unterstützung unverhältnißmäßig 
schwierig sein würde, war mit der Erwägung zurückgewiesen worden, 
daß die gleiche Schwierigkeit auch für eine große Zahl von Gemeinde— 
krankenversicherungen und Ortskrankenkassen bestehe, die, den Bezirk 
weiterer Kommunalverbände umfassend, gleichfalls einzelne Mit— 
glieder zu unterstützen hätten, die in meilenweit von einander ent— 
fernten Orten wohnten. Uebrigens besäßen die eingeschriebenen 
Hilfskassen in der ihnen nach 8 35 des Gesetzes vom J. April 1876 
zustehenden Befugnis, Verbände zur gegenseitigen Aushilfe zu bilden, 
ein wirksames Mittel, sich die Erfüllung der in Rede stehenden 
Verpflichtung wesentlich zu erleichtern. Von diesen Gesichtspunkten 
ausgehend hatte die Regierung in dem Entwurfe zu der Novelle 
dem 8 75 folgende veränderte Fassung gegeben: 
„Mitglieder der auf Grund des Gesetzes ꝛc. errichteten Kassen 
sind von der Verpflichtung, der Gemeindekrankenversicherung oder 
einer nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzu— 
gehören, auf ihren Antrag zu befreien, wenn die Hilfskasse, welcher 
sie angehören, allen ihren Mitgliedern oder doch derjenigen Mit— 
gliederklasse, zu welcher der Versicherungspflichtige gehört, im 
Krankheitsfalle mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche 
nach Maßgabe des 86 von der Gemeinde, in deren Bezirk der 
Versicherungspflichtige beschäftigt ist, zu gewähren sind.“ 
„Diese Bestimmung findet auch auf Mitglieder solcher auf Grund 
landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen Anwendung, deren 
Statut von einer Staatsbehörde genehmigt ist und über die Bildung eines 
Reservefonds den 88 32 und 33 entsprechende Bestimmungen enthält.“ 
In der Kommission des Reichstages wurde zunächst behauptet, 
daß in Bezug auf die freien Hilfskassen Mißstände irgend welcher
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.