2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 467
Art nicht vorlägen. Dagegen griffen die von der Regierung in
8 75 vorgeschlagenen Bestimmungen, in Verbindung mit der in
8 49a für die freien Hilfskassen einzuführenden Meldepflicht, so
tief in die Verhältnisse dieser Kassen zu den übrigen Krankenkassen
ein, daß der Fortbestand der freien Hilfskassen ernstlich bedroht
sein würde.
Die Befreiung vom Beitritt zu anderen Kassen auf be—
sonderen Antrag sei für die Mitglieder so belästigend, daß sie
dadurch aus den freien Hilfskassen herausgedrängt werden würden.
Durch die Verpflichtung, die Mitglieder freier Hilfskassen an—
zumelden, würden die Arbeitgeber veranlaßt werden, solche nicht in
Arbeit zu nehmen; dadurch würden die Arbeiter geschädigt werden.
Aus diesen und ähnlichen Gründen hatte die Kommission die Melde—
pflicht in Bezug auf die Mitglieder der freien Hilfskassen aus der
Vorlage wieder entfernt, indem sie zunächst den Absatz 1 des 8 49
änderte und den 8 494 und 49b der Vorlage gänzlich strich.
Der 8 49, Absatz 1 lautete nach dem Beschlusse der Kom—
mission:
„Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte, ver—
sicherungspflichtige Person, welche weder einer Betriebs-⸗ (Fabrik⸗)
Krankenkasse (8 59), Baukrankenkasse ( 69), Innungskrankenkasse
3 G 73), Knappschaftskasse (8 74) angehört, noch gemäß 8 75 von
der Verpflichtung der Gemeindekrankenversicherung oder einer Orts—
krankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens am dritten Tage nach
n Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten
r Tage nach Beendigung derselben wieder abzumelden.“
Während also die Regierung nur die Angehörigen einer auf
Gesetz begründeten Zwangskasse von der Anmeldepflicht befreien
wollte, hatte die Kommission die Befreiung auch auf die Mitglieder
n der freien Hilfskassen ausgedehnt.
In der Kommission wurde auch die Absicht der Regierung,
die Bevorzugung der freien Hilfskassen in Bezug auf die Mindest—
leistung zu beseitigen, stark angegriffen. Die Beschützer der freien
d Hilfskassen drangen jedoch mit ihrem Widerstande nicht durch. Die
3 Mehrheit der Kommission schloß sich in dieser Beziehung den An—
schauungen der Regierung an. In Folgerichtigkeit zu ihren, mit
— Bezug auf die Meldepflicht gefaßten Beschlüssen strich die Kommission
freilich die sehr wesentliche Bestimmung, daß die Mitglieder der freien
Hilfskasse nur auf ihren Antrag von der Verpflichtung, der Gemeinde—
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