2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 469
träge und das höhere Krankengeld übten aber einen besonderen
Reiz aus auf die jüngeren, gewöhnlich um die Zukunft weniger
besorgten Arbeiter. Diese Umstände in Verbindung mit der in
der sozialdemokratischen Partei herrschenden Disziplin führte den
freien Hilfskassen eine überaus große Zahl von Mitgliedern ge—
rade aus dem Kreise der besten Versicherungsobjekte zu. Die
schlechteren verblieben den Zwangskassen, die, wie bereits bemerkt,
theilweise in um so schwierigere Lage versetzt wurden, als es jeder
Kontrolle darüber ermangelte, wer von den Versicherungspflichtigen
zu den Versicherten der freien Hilfskasse gehörte. Im Central—
verbande war die Ueberzeugung maßgebend geworden, daß diesen
Uebelständen durch Aufhebung der Ausnahmestellung der
freien Hilfskassen ein Ende bereitet werden müsse.
In dem Abschnitt JSchluß-, Straf- und Uebergangs—
bestimmungen waren zunächst Vorschriften aufgenommen worden,
die sich im Interesse der Berufsgenossenschaften für die Unfall—
versicherung als dringend nothwendig erwiesen hatten. Den
Genossenschaften stand das Recht zu, behufs Prüfung der Richtigkeit
der Nachweise über die in den Betrieben beschäftigten Personen
und deren verdiente Gehälter und Löhne, die als Grundlage
für die Umlegung der Beiträge dienten, die betreffenden Geschäfts—
bücher und Listen ihrer Mitglieder einzusehen. Dieses Mittel zur
Kontrolle hatte sich als unzureichend besonders für diejenigen
Berufsgenossenschaften erwiesen, denen eine große Zahl kleiner
Unternehmer angehörte, von denen vielfach weder Bücher noch
Listen geführt wurden. Außerdem war es für die Genossenschaften
unmöglich bei allen diesen kleinen Unternehmern diese Prüfung
zu vollziehen. Unter diesen Umständen war es für die Berufs—
genossenschaften von großem Werthe, die Bücher und Listen der
Krankenkassen einsehen zu dürfen, aus denen die Zahl und Be—
schäftigungsdauer der bei den einzelnen Unternehmern beschäftigten
versicherungspflichtigen Personen und vielfach auch deren Lohn—
bezüge leicht zu ermitteln waren. Diese Berechtigung wurde den
Berufsgenossenschaften durch 8 764 ertheilt.
Nach dem Unfallversicherungsgesetz (vom 6. Juli 1886, 8 5)
hörte für die Krankenkasse die Unterstützungspflicht eines durch
Unfall Erkrankten nach Ablauf der 13ten Woche auf. An ihre
Stelle sollte dann die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft
treten. Die durch Unfall herbeigeführten Verletzungen erforderten,