Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 469 
träge und das höhere Krankengeld übten aber einen besonderen 
Reiz aus auf die jüngeren, gewöhnlich um die Zukunft weniger 
besorgten Arbeiter. Diese Umstände in Verbindung mit der in 
der sozialdemokratischen Partei herrschenden Disziplin führte den 
freien Hilfskassen eine überaus große Zahl von Mitgliedern ge— 
rade aus dem Kreise der besten Versicherungsobjekte zu. Die 
schlechteren verblieben den Zwangskassen, die, wie bereits bemerkt, 
theilweise in um so schwierigere Lage versetzt wurden, als es jeder 
Kontrolle darüber ermangelte, wer von den Versicherungspflichtigen 
zu den Versicherten der freien Hilfskasse gehörte. Im Central— 
verbande war die Ueberzeugung maßgebend geworden, daß diesen 
Uebelständen durch Aufhebung der Ausnahmestellung der 
freien Hilfskassen ein Ende bereitet werden müsse. 
In dem Abschnitt JSchluß-, Straf- und Uebergangs— 
bestimmungen waren zunächst Vorschriften aufgenommen worden, 
die sich im Interesse der Berufsgenossenschaften für die Unfall— 
versicherung als dringend nothwendig erwiesen hatten. Den 
Genossenschaften stand das Recht zu, behufs Prüfung der Richtigkeit 
der Nachweise über die in den Betrieben beschäftigten Personen 
und deren verdiente Gehälter und Löhne, die als Grundlage 
für die Umlegung der Beiträge dienten, die betreffenden Geschäfts— 
bücher und Listen ihrer Mitglieder einzusehen. Dieses Mittel zur 
Kontrolle hatte sich als unzureichend besonders für diejenigen 
Berufsgenossenschaften erwiesen, denen eine große Zahl kleiner 
Unternehmer angehörte, von denen vielfach weder Bücher noch 
Listen geführt wurden. Außerdem war es für die Genossenschaften 
unmöglich bei allen diesen kleinen Unternehmern diese Prüfung 
zu vollziehen. Unter diesen Umständen war es für die Berufs— 
genossenschaften von großem Werthe, die Bücher und Listen der 
Krankenkassen einsehen zu dürfen, aus denen die Zahl und Be— 
schäftigungsdauer der bei den einzelnen Unternehmern beschäftigten 
versicherungspflichtigen Personen und vielfach auch deren Lohn— 
bezüge leicht zu ermitteln waren. Diese Berechtigung wurde den 
Berufsgenossenschaften durch 8 764 ertheilt. 
Nach dem Unfallversicherungsgesetz (vom 6. Juli 1886, 8 5) 
hörte für die Krankenkasse die Unterstützungspflicht eines durch 
Unfall Erkrankten nach Ablauf der 13ten Woche auf. An ihre 
Stelle sollte dann die Entschädigungspflicht der Berufsgenossenschaft 
treten. Die durch Unfall herbeigeführten Verletzungen erforderten,
	        
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