Full text: Zweiter Band (2. Band)

170 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
um die möglichst völlige Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu 
erreichen, vielfach eine Behandlung, die von zahlreichen, besonders 
kleineren Kassen nicht zu erwarten war; auch richteten sich bei der 
Behandlung die Interessen auf verschiedene Ziele. Die Krankenkassen 
haben ein Interesse an der möglichst schnellen Beendigung der 
Behandlung, weniger an dem dauernden Erfolge der Heilung, 
während das letztere gerade von größter Bedeutung für die Ver— 
letzten selbst, wie für die Berufsgenossenschaften ist. Daher entsprach 
es dem Interesse der Berufsgenossenschaften, wenn eine erfolgreiche 
Behandlung durch die Krankenkasse zweifelhaft schien, schon vor 
dem Eintritt ihrer Entschädigungspflicht das Heilverfahren in die 
Hand zu nehmen. Dieses Recht sollte den Berufsgenossenschaften 
durch den 8 760 beigelegt werden. In den vorbesprochenen Fällen 
sollten sie berechtigt werden, die gesammten Verpflichtungen der 
Krankenkasse zu übernehmen, wogegen der Anspruch des Verletzten 
gegen die Krankenkasse auf Gewährung des Krankengeldes auf die 
Berufsgenossenschaft übertragen wurde. Eine Vergütung für die 
auf die Berufsgenossenschaften übergehende Gewährung der ärzt— 
lichen Behandlung und Arznei sollte dagegen von der Krankenkasse 
nicht gewährt werden, weil die Regelung nicht in ihrem Interesse, 
sondern in dem der Berufsgenossenschaft erfolgte und weil die 
Uebernahme dieser Leistung durch die Berufsgenossenschaft in den 
meisten Fällen eine nennenswerthe Ersparniß für die Krankenkassen 
nicht zur Folge haben würde. 
Es lag sowohl im Interesse der Berufsgenossenschaften, wie 
der Verletzten, daß die ersteren mindestens von allen Fällen, in 
denen sich das Heilverfahren in die Länge zog, Kenntniß erhielten. 
Um dies sicher zu stellen, sollte den Krankenkassen durch 8 76b 
die Verpflichtung auferlegt werden, durch Unfall herbeigeführte 
Erkrankungen, sofern nach Ablauf von neun Wochen die Erwerbs— 
fähigkeit des Erkrankten noch nicht hergestellt sei, der zuständigen 
Berufsgenossenschaft bezw. Genossenschaftssektion. Anzeige zu 
machen. 
Die Kommission des Reichstages hatte eine Aenderung dahin 
vorgenommen, daß die Anzeige bereits nach der vierten Woche, 
dann aber binnen einer Woche, nicht, wie die Vorlage es wollte, 
binnen drei Tagen zu geschehen habe. Mit diesem Antrage erklärte 
sich der Centralverband einverstanden.
	        
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