2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 475
Das neue Krankenkassengesetz wurde am 10. April 1892
amtlich veröffentlicht, es sollte am 1. Januar 1893 in Kraft treten.
Aus der Berathung des Reichstages war die Novelle zum
Krankenkassengesetz in einer Gestalt hervorgegangen, die hinsichtlich
bedeutender Bestimmungen den Absichten der Regierung nicht
entsprach. Noch weniger aber entsprach sie den wohlerwogenen
Forderungen des Centralverbandes, die aus den langjährigen
Erfahrungen seiner im praktischen Leben und in steter Beziehung
mit den Arbeitern stehenden Mitglieder hervorgegangen waren.
Die gesetzliche Feststellung der Karenzzeit war aufgehoben worden,
an deren Stelle bestimmte die Ziffer 14 des 8 21: „Das Kranken—
geld kann allgemein oder unter bestimmten Voraussetzungen schon
vom Tage des Eintrittes der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für
Sonn- und Festtage gewährt werden, sofern dieses sowohl von
der Vertretung der zu Beiträgen verpflichteten Arbeitgeber (8 38),
als auch von derjenigen der Versicherten beschlossen wird, oder
sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds
erreicht ist. Im Centralverbande wurde vorhergesehen, daß die
nunmehr anheimgegebene Aufhebung der Karenzzeit, von einzelnen
Kassen durchgeführt, zwingend auch für die anderen sein würde.
In 8 264 war die in der Regierungsvorlage vorgesehene
Möglichkeit, die Kassenmitglieder statutarisch zu verpflichten, andere
von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse innerhalb einer
bestimmten Zeit bei Verlust ihrer Ansprüche an die Kasse dem
Kassenvorstande anzuzeigen, abgeschwächt worden. Dem Beschlusse
der Kommission entsprechend war an die Stelle der Androhung des
Verlustes der Ansprüche an die Kasse, die Androhung einer Geld—
strafe bis zu 20 Mark gesetzt.
Im 8 28 Absatz 2 war die von der Regierung vorgeschlagene
Bestimmung, nach welcher im Falle von Erwerbslosigkeit infolge
vertragswidrigen Austritts aus der Beschäftigung der Anspruch auf
die gesetzliche Mindestleistung der Kasse in Wegfall kommen sollte,
gestrichen. Den unter Kontraktbruch strikenden Arbeitern war somit
der volle Anspruch an die Mindestleistung der Kasse erhalten worden.
Der 8 46a der Regierungsvorlage, der die Möglichkeit ge—
währen sollte Verbände der in 8 46 gedachten Art, in Ermangelung
einer Vereinbarung, auch durch Anordnung der Aufsichtsbehörde
zu bilden, war gestrichen worden. Die Mehrheit des Reichstages
hatte, gemäß dem Vorschlage ihrer Kommission, die Gunst der