2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 481
ansammlung, zu deren Gunsten der Industrie unausgesetzt die Er—
sparnisse, die Mittel zur Entwicklung, zum Fortschritt und zum
Aufschwung entzogen wurden.
Der Centralverband hatte stets, auch schon bei der Entstehung
dieser sozialpolitischen Gesetze, darauf verwiesen, daß sie dem Interesse
der Gesammtheit des Staates, dem Gemeinwohle und nicht nur
den Interessen der Industrie zu dienen bestimmt seien. Diese Auf⸗
fassung schien zu Anfang auch von den Verbündeten Regierungen
g als vollberechtigt anerkannt zu werden. In dem ersten Gesetzentwurf
wollten sie einen Theil der Kosten in Form von Beiträgen der
Armenverbände, in dem zweiten durch einen Reichszuschuß auf die
Gesammtheit der Staatsbürger übertragen. Unter dem lebhaften
Widerspruch der betheiligten Kreise hatten die Verbündeten Re—
gierungen diesen Standpunkt aufgegeben. Sie hatten sich dazu
drängen lassen, die Kosten der Unfallversicherung dem Arbeitgeber
voll und ganz aufzubürden. Ebenso unberücksichtigt war die nicht
sowohl aus finanziellen, sondern wesentlich aus ethischen Gründen
gestellte Forderung geblieben, daß auch den Arbeitern ein, wenn
5 auch noch so kleiner Bruchtheil der Kosten unmittelbar zur Deckung
auferlegt werden sollte.
Bei der Entstehung des Gesetzes war auch die Frage lebhaft
erörtert worden, in wie weit bei dem Eintritt eines Unfalls ein
h Verschulden des Arbeiters zu berücksichtigen sei. Die Entscheidung war
3 dahin gefallen, daß das Anrecht auf Entschädigung nur verloren gehen
sollte, wenn der Arbeiter den Unfall absichtlich herbeigeführt habe.
In allen anderen Fällen, selbst wenn grobes Verschulden seitens
des Arbeiters vorliege, sollte der Anspruch auf Entschädigung voll
bestehen bleiben. Es wurde vorausgesehen, daß ein solcher Zustand
höchst ungünstig auf das Verhalten der Arbeiter der Unfallgefahr
und den Verhütungsmaßregeln gegenüber einwirken werde. Daher
war verlangt worden, daß nach Maßgabe des Verschuldens des
Arbeiters bei der Herbeiführung eines Unfalles, eine unterschiedliche
N Behandlung der Entschädigung einzutreten habe. Dieses Verlangen
war unberücksichtigt geblieben.
Eine weitere Frage betraf die Simulation, die nach un—
trüglichen Zeugnissen einen erschreckenden, die Lasten ungemein er—
schwerenden Umfang angenommen hatte. Jede Versicherung reizt
die Begehrlichkeit der im allgemeinen eigensüchtig angelegten Meuschen,
und diese Begehrlichkeit gelangt da stärker zum Ausdruck, wo der
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