2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 483
Es wurde darauf hingewiesen, daß der Zusammenhang einer
Krankheit oder des Todes oder auch nur eines dauernden körper—
lichen Mangels mit einem erlittenen Unfall, oder die Einwirkung,
die ein solcher körperlicher Mangel auf den Gebrauch des ganzen
Körpers oder einzelner Theile desselben und somit auf den Grad
der Erwerbsfähigkeit ausübt, bei dem gegenwärtigen gesetzlichen
Feststellungsverfahren in den allermeisten Fällen nur von Laien
auf medizinischem und anatomischem Gebiete beurtheilt und auch
festgestellt wird. Hierin wurde von sachverständigen Kreisen ein
der Abhilfe bedürftiger Uebelstand erblickt.
Der Centralverband hatte durchaus nicht die Absicht, sofort
zu allen diesen Punkten Stellung zu nehmen; er konnte dieselben
aber nicht unberücksichtigt lassen bei der Erörterung der Frage, ob
eine Aenderung der Unfallversicherung z. Zt. nothwendig und zweck—
mäßig sei. Der Centralverband beabsichtigte auch nicht ein Urtheil
darüber abzugeben, ob die eine oder die andere der hier auf—
geworfenen Fragen durch das bestehende Gesetz als für alle Zeit
unabänderlich geregelt angesehen werden müsse. Bezüglich der
Mehrzahl dieser Fragen wurde aber von durchaus sachverständiger
Seite die Nothwendigkeit der Berücksichtigung bei einer vorzu—
nehmenden Aenderung in bestimmtester Weise behauptet. In dem
Umstande, daß solche Berücksichtigung bei Ausarbeitung des vor—
liegenden Gesetzentwurfes nicht stattgefunden habe, glaubte der
Centralverband die Berechtigung zu der Annahme zu erblicken, daß
die Zeit der Wirksamkeit der Unfallversicherung für das Reichsamt
des Innern, von dem die Vorlage ausgearbeitet war, noch nicht
ausgereicht habe, um die zu einer Aenderung seiner Anschauungen
erforderlichen Beobachtungen anzustellen und zu sammeln.
Da die vorerwähnten Fragen aber bei jeder geeigneten
Veranlassung im Vordergrunde der Erörterung standen, so wurde
im Centralverbande angenommen, daß die Nichtbeachtung in dem
Gesetzentwurfe deren Erörterung im Reichstage nicht verhindern
werde. Zu welchen Beschlüssen dieser dann gelangen würde, war,
bei den zahlreichen verschiedenen und für jede Einwirkung selbst
von berufenster Seite unzugänglichen Strömungen im Reichstage,
wohl von keiner Seite vorauszusehen. Der Centralverband konnte
eine derartige, von abseits liegenden Gesichtspunkten und von
Zufälligkeiten beeinflußte und abhängende Behandlung der Arbeiter—
versicherungsgesetze aber nicht wünschen. Gerade diejenigen
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