Full text: Zweiter Band (2. Band)

2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 487 
schädigungsanspruchs obliegt, ebenfalls innerhalb zwei Tagen ein— 
zureichen.“ 
Bei Stellung dieses Antrages war man von der Annahme 
ausgegangen, daß es billig sei und wesentlich zur Beschleunigung 
des ganzen Verfahrens, sowie zur Sicherstellung der Interessen der 
Berufsgenossenschaft beitragen würde, wenn die letztere beziehungs— 
weise die betreffende Sektion ebenso schnell von dem Eintritt eines 
Unfalls in Kenntniß gesetzt würde, wie die betreffende Ortspolizei— 
behörde. 
Der 8 57 Absatz 3 enthielt folgende Bestimmung: „Auf 
Verlangen des Entschädigungsberechtigten ist demselben oder einem 
von ihm zu bestellenden Vertreter Gelegenheit zu geben, seinen 
Anspruch vor dem Feststellungsorgane mündlich zu vertreten.“ Die 
Bestimmung wurde als entbehrlich und in der Praxis vollkommen 
undurchführbar abgelehnt. Gegen die Bestimmung des 8634 aber, 
daß bezüglich der Entscheidungen der Schiedsgerichte die Berufung 
an das Reichsversicherungsamt, also der Rekurs, in Zukunft fort— 
fallen sollte, wurde ein entschiedener Widerspruch erhoben. Im 
Centralverbande gelangte die Ueberzeugung zum Ausdruck, daß die 
Einheitlichkeit der Rechtsprechung, für welche die Berufung an das 
Reichsversicherungsamt gegenwärtig eine höchst werthvolle und wirk— 
same Gewähr biete, beeinträchtigt, ja gänzlich verloren gehen würde, 
wenn die 411 gewerblichen Schiedsgerichte in letzter Instanz zu 
entscheiden haben würden. Die Wahrnehmung ungleicher Behandlung 
gleicher Unfälle durch die einzelnen Schiedsgerichte müßte, so wurde 
angenommen, in weiten Kreisen der Arbeiter Unzufriedenheit erregen 
und somit dem hauptsächlichsten Zweck dieses Gesetzes entgegenwirken. 
Zu 8664 beantragte der Centralverband, daß die Einstellung 
der Rentenzahlung auch eintreten solle für die Zeit der Ableistung 
des aktiven Militärdienstes. 
Für die im 867 vorgesehene Kapitalabfindung bei Renten 
von 10 und weniger Prozenten der Vollrente wurde beantragt, die 
Grenze bis zu 15 Prozenten zu erhöhen. 
Endlich wurden zu 8 954 folgende Anträge gestellt, erstens, 
daß seitens der Entschädigungsberechtigten nur dann im ordentlichen 
Prozeßwege die Klage auf vollen Ersatz angestrengt werden dürfe, 
wenn eine gerichtliche Bestrafung der in 895 Abs. 1 bezeichneten 
Personen wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls stattge— 
funden habe; zweitens, daß für eine Berufsgenossenschaft die
	        
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