2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 487
schädigungsanspruchs obliegt, ebenfalls innerhalb zwei Tagen ein—
zureichen.“
Bei Stellung dieses Antrages war man von der Annahme
ausgegangen, daß es billig sei und wesentlich zur Beschleunigung
des ganzen Verfahrens, sowie zur Sicherstellung der Interessen der
Berufsgenossenschaft beitragen würde, wenn die letztere beziehungs—
weise die betreffende Sektion ebenso schnell von dem Eintritt eines
Unfalls in Kenntniß gesetzt würde, wie die betreffende Ortspolizei—
behörde.
Der 8 57 Absatz 3 enthielt folgende Bestimmung: „Auf
Verlangen des Entschädigungsberechtigten ist demselben oder einem
von ihm zu bestellenden Vertreter Gelegenheit zu geben, seinen
Anspruch vor dem Feststellungsorgane mündlich zu vertreten.“ Die
Bestimmung wurde als entbehrlich und in der Praxis vollkommen
undurchführbar abgelehnt. Gegen die Bestimmung des 8634 aber,
daß bezüglich der Entscheidungen der Schiedsgerichte die Berufung
an das Reichsversicherungsamt, also der Rekurs, in Zukunft fort—
fallen sollte, wurde ein entschiedener Widerspruch erhoben. Im
Centralverbande gelangte die Ueberzeugung zum Ausdruck, daß die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung, für welche die Berufung an das
Reichsversicherungsamt gegenwärtig eine höchst werthvolle und wirk—
same Gewähr biete, beeinträchtigt, ja gänzlich verloren gehen würde,
wenn die 411 gewerblichen Schiedsgerichte in letzter Instanz zu
entscheiden haben würden. Die Wahrnehmung ungleicher Behandlung
gleicher Unfälle durch die einzelnen Schiedsgerichte müßte, so wurde
angenommen, in weiten Kreisen der Arbeiter Unzufriedenheit erregen
und somit dem hauptsächlichsten Zweck dieses Gesetzes entgegenwirken.
Zu 8664 beantragte der Centralverband, daß die Einstellung
der Rentenzahlung auch eintreten solle für die Zeit der Ableistung
des aktiven Militärdienstes.
Für die im 867 vorgesehene Kapitalabfindung bei Renten
von 10 und weniger Prozenten der Vollrente wurde beantragt, die
Grenze bis zu 15 Prozenten zu erhöhen.
Endlich wurden zu 8 954 folgende Anträge gestellt, erstens,
daß seitens der Entschädigungsberechtigten nur dann im ordentlichen
Prozeßwege die Klage auf vollen Ersatz angestrengt werden dürfe,
wenn eine gerichtliche Bestrafung der in 895 Abs. 1 bezeichneten
Personen wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls stattge—
funden habe; zweitens, daß für eine Berufsgenossenschaft die