Full text: Zweiter Band (2. Band)

488 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller. 
Möglichkeit einer Ersatzforderung gegen das Mitglied einer anderen 
Berufsgenossenschaft in Fortfall gebracht werden möge. Bei dem 
Obsiegen der klagenden Genossenschaft müßte die Berufsgenossen— 
schaft, welcher der verklagte Unternehmer angehöre, in derselben 
Weise aufzukommen haben, wie für ihre sonstigen zur Entschädigung 
verpflichteten Mitglieder. 
Die weiteren Paragraphen des Entwurfs gaben dem Central— 
verband zu Bemerkungen keinen Anlaß. Es wurde nur noch eine 
unterschiedliche Behandlung der Entschädigung nach dem Grade der 
eigenen Verschuldung des Betroffenen verlangt. Insbesondere 
wurde für nothwendig gehalten, die muthwillige Uebertretung der 
Unfallverhütungsvorschriften bezw. die Nichtanwendung oder Be— 
seitigung der Schutzvorrichtungen seitens der Arbeiter mit stärkeren 
Strafen als bisher zu belegen. 
Die vorstehend besprochenen, vom Reichsanzeiger veröffentlichten 
Gesetzentwürfe wurden von der Regierung dem Reichstage nicht 
unterbreitet, sondern zurückgezogen. 
Ein erheblicher Theil der von dem Centralverbande vorge— 
schlagenen Aenderungen war in dem am 17. November 1896 dem 
Reichstag vorgelegten Entwurf zu einem „Gewerbe-Unfallver— 
sicherungsgesetz“ berücksichtigt worden. 
Am 4. —9. November 1895 hatten im Reichsamt des Innern 
Verhandlungen über die Abänderung der Gesetze, betreffend die 
Alters- und Invalidenversicherung stattgefunden. Zu diesen waren 
Sachverständige, Vorsitzende von Berufsgenossenschaften, andere 
Sachkenner aus verschiedenen Lebensstellungen und einige Reichs— 
tagsabgeordnete berufen worden. 
Ueber diese Verhandlungen berichtete der Geschäftsführer 
Bueck in der Ausschußsitzung vom 30. November 1895.*) 
Nach diesem Bericht war jenen Verhandlungen ein umfassender, 
aber unverbindlicher Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des 
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes zugrunde gelegt 
worden. Er war von dem Reichsamt des Innern unter Berück— 
sichtigung der Vorschläge ausgearbeitet worden, die auf dessen 
Veranlassung das Reichsversicherungsamt nach Berathung mit 
Vertretern der Arbeitgeber wie der Versicherten gemacht hatte. Dieser 
) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 67, S. 88.
	        
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