488 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
Möglichkeit einer Ersatzforderung gegen das Mitglied einer anderen
Berufsgenossenschaft in Fortfall gebracht werden möge. Bei dem
Obsiegen der klagenden Genossenschaft müßte die Berufsgenossen—
schaft, welcher der verklagte Unternehmer angehöre, in derselben
Weise aufzukommen haben, wie für ihre sonstigen zur Entschädigung
verpflichteten Mitglieder.
Die weiteren Paragraphen des Entwurfs gaben dem Central—
verband zu Bemerkungen keinen Anlaß. Es wurde nur noch eine
unterschiedliche Behandlung der Entschädigung nach dem Grade der
eigenen Verschuldung des Betroffenen verlangt. Insbesondere
wurde für nothwendig gehalten, die muthwillige Uebertretung der
Unfallverhütungsvorschriften bezw. die Nichtanwendung oder Be—
seitigung der Schutzvorrichtungen seitens der Arbeiter mit stärkeren
Strafen als bisher zu belegen.
Die vorstehend besprochenen, vom Reichsanzeiger veröffentlichten
Gesetzentwürfe wurden von der Regierung dem Reichstage nicht
unterbreitet, sondern zurückgezogen.
Ein erheblicher Theil der von dem Centralverbande vorge—
schlagenen Aenderungen war in dem am 17. November 1896 dem
Reichstag vorgelegten Entwurf zu einem „Gewerbe-Unfallver—
sicherungsgesetz“ berücksichtigt worden.
Am 4. —9. November 1895 hatten im Reichsamt des Innern
Verhandlungen über die Abänderung der Gesetze, betreffend die
Alters- und Invalidenversicherung stattgefunden. Zu diesen waren
Sachverständige, Vorsitzende von Berufsgenossenschaften, andere
Sachkenner aus verschiedenen Lebensstellungen und einige Reichs—
tagsabgeordnete berufen worden.
Ueber diese Verhandlungen berichtete der Geschäftsführer
Bueck in der Ausschußsitzung vom 30. November 1895.*)
Nach diesem Bericht war jenen Verhandlungen ein umfassender,
aber unverbindlicher Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des
Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes zugrunde gelegt
worden. Er war von dem Reichsamt des Innern unter Berück—
sichtigung der Vorschläge ausgearbeitet worden, die auf dessen
Veranlassung das Reichsversicherungsamt nach Berathung mit
Vertretern der Arbeitgeber wie der Versicherten gemacht hatte. Dieser
) Verhandlungen ꝛc. des Centralverbandes, Heft 67, S. 88.