2. Abschnitt: Arbeit des Centralverbandes. B. Sozialpolitik. 489
Entwurf beschränkte sich unter Beibehaltung der grundsätzlichen
Bestimmungen darauf, Erleichterungen und Vereinfachungen in
Aussicht zu nehmen, die sich bei der Ausführung als wünschens—
werth herausgestellt hatten. Dem Entwurfe war umfangreiches
Rechnungsmaterial beigegeben worden.
Den Sachverständigen waren ferner Vorschläge zur Abänderung
der Arbeiterversicherungsgesetze von dem Präsidenten des Reichs—
versicherungsamts Dr. Bödiker unterbreitet worden. Mit seinen
Reformvorschlägen, die hier nur in kurzer Zusammenfassung wieder⸗—
gegeben werden können, erstrebte er theilweise dieselben Ziele, die
von den Organen des Centralverbandes schon von Anfang an als
richtig erkannt und vertreten worden waren. Er wollte au Stelle
des Kapitaldeckungsverfahrens das Umlagev erfahren eingeführt
haben und das bis dahin angesammelte Vermögen von etwa
400 Millionen Mark nur als Reservefonds zur dauernden
Aufrechterhaltung desselben erhalten wissen. Der jährliche Bedarf
für die Zahlung der Invaliditäts- und Altersrenten sollte an der
Hand der bisherigen und künftigen Gestaltung des Bedarfs vom
Reichsversicherungsamt berechnet werden. Ein sich etwa heraus⸗
stellendes Mehr oder Weniger sollte mit Hilfe des Reservefonds
ausgeglichen werden,
Präsident Dr. Bödiker wollte ferner jede Vertheilung der
Renten auf besondere Versicherungsanstalten, sowie das Rechnungs—
bureau beseitigen, sträubte sich aber dennoch gegen die Errichtung
einer einzigen Reichsversicherungsanstalt. Zur Erreichung seines
Zweckes wollte er nur eine grundsätzliche Vereinigung der Unfall—
versicherungsorgane mit der Organisation der Invaliditäts- und
Altersversicherung.
Die bestehenden Invaliditäts- und Altersversicherungsanstalten
sollten unter dem Namen „Landesversicherungsanstalten“ den Stamm
für Unfall-, Invaliditäts- und Altersversicherung abgeben. Damit
sollten jedoch die gewerblichen Berufsgenossenschaften, als Träger
beider Rentenversicherungen, nach dem Vorbilde der schon jetzt
vorgesehenen „zugelassenen Kasseneinrichtung“ bestehen bleiben, sofern
nicht die eine oder die andere Berufsgenossenschaft aufgehoben oder
mit einer anderen vereinigt werden würde.
Die landwirthschaftliche Unfallversicherung und die diese
betreffende Organisation sollte mit den Landesversicherungsanstalten
verschmolzen werden und auf die letzteren auch die nicht von Berufs—