504 H. A. Bueck. Centralverband Deutscher Industrieller.
keiten empfunden würden. Dabei handle es sich aber theilweise um
einmalige, nicht wiederkehrende Verpflichtungen, andererseits um
vom Staat gestellte Anforderungen, die auf dem vorliegenden
Gebiete verhältnißmäßig leicht, auf anderen Gebieten viel schwerer
zu erfüllen seien. Von den sämmtlichen Versicherungszweigen sei
die ehrenamtliche Mitwirkung der Arbeitgeber zum Theil sehr stark
in Anspruch genommen. Die berufsgenossenschaftlichen Organi—
sationen der Unfallversicherung seien überhaupt vollständig auf der
ehrenamtlichen Thätigkeit aufgebaut. Eine Folge der Zusammen⸗
legung würde die Vereinigung vieler ehrenamtlicher Pflichten auf
eine Person sein. Die Durchführung dieser ehrenamtlichen Thätig⸗
keit sei aber nur möglich, wenn sie, wie bis jetzt bei der Dreitheilung
der Arbeiterversicherung, auf eine größere Anzahl von Personen
vertheilt werde. Ferner liege es im Geiste der ganzen sozial—
politischen Gesetzgebung, daß das Interesse möglichst weiter Kreise
durch die Antheilnahme an der Lösung der von ihr gestellten Auf—
gaben rege gehalten werde.
Das häufige Auftreten der auf die Vereinigung der drei
Versicherungszweige gerichteten Forderungen habe die Regierung
veranlaßt, in der Begründung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf
auf die solcher Vereinigung entgegenstehenden Schwierigkeiten ein—
zugehen. Mit Bezug auf Kranken- und Invaliditätsversicherung
könne zugegeben werden, daß mancherlei Beziehungen zwischen
diesen beiden Versicherungsarten beständen. Dessen ungeachtet sei
die Zulässigkeit der Vereinigung hauptsächlich aus folgendem Grunde
zu verneinen.
Der Kreis der von beiden Versicherungen umfaßten Personen
sei verschieden. Die land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter, das
Gesinde und die nichtständigen Arbeiter unterlägen der Kranken—
versicherungspflicht nicht. Die Krankenversicherung umfasse un—
gefähr 8 Millionen, die Invaliden- und Altersversicherung etwa
12 Millionen Versicherter. Weiter erfordere die Invaliden- und
Altersversicherung — das sei hierbei die Hauptsache — große und
dauernd leistungsfähige Verbände, während die Krankenversicherung
kleiner, örtlich abgegrenzter, den Versicherten thunlichst nahegerückter
Kassen bedürfe, denen nicht dauernde Leistungen von verhältniß—
mäßig hohem Kapitalwerthe oblägen, sondern bei denen es sich um
häufiges Eintreten vorübergehender Unterstützungen handle, die,
wenn sie ihren Zweck erfüllen sollen, sofort geleistet werden müßten.